Volltext: Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte

2 
ll al 
dergleichen Mängel und andere in Kanfmannfchaft entftehende 
Differentien insgemein angebracht, und eines Edlen, Ehrenveften 
Raths damit verfchont werden, nach Znnhalt der Ordnung und 
Begriff, als laut der feit Anno 1621, bei Aufrichtung des Banco, 
bis dato zu mehrmalen ergangenen und publicierten Decreten, 
velche Feinesweges hiemit ceffirt, fondern allerdings renovirt fein 
iollen 2c., verfahren werden. !) 
So viel überhaupt die Einrichtung des Banco publico für: 
derhin Anlaß zur Klage gab und SGegenftand wiederholter Dekrete 
wurde, die Nüßlichfeit des Bancogerichts wurde jederzeit aner- 
fannt und betont, daß es treffliche Dienfte leifte. 2) 
Bisher war es jedoch, wie oben ausgeführt, kein „poll 
itändiges“ Gericht, die Yernehmung von Seugen und Abnahme 
von Eiden Fonnte nur mit Hilfe des Stadtgerichts gefchehen. 
Hie und da mochte es allerdings vorkommen, daß ein richter: 
icher Eid vor dem Bancogericht felbit abgenommen wurde.) 3) 
Diefes Verfahren vertrug fich anf die Dauer nicht mit der 
Sorderung, in Kaufmanıusfachen einen uröglichft befchleunigten 
Yrozeßgang einzuhalten, wie es bereits in den Faiferlichen Privi- 
legien von 1508 und 1520 als Xorm aufgeftellt war. Abhilfe 
xurde gefchafft durch die nach dem Entwurf Dr. Peller’s und 
Dr. Scheurl’s erlaffene NMerkantil- und Banco-Gerichtsordnung 
vom 21. Oftober, bezw. 12. Mpril 1697. 4) 
Damit die erwähnten Privilegien „in defto befferen $lor und 
beftändiger Beobachtung“ erhalten würden, heißt es in der Ein: 
‚eitung der neuen Berichtsordnung, 1110 nachden: wir dabei wahr: 
genommen haben, „was geftalten dergleichen Streitigkeiten, deren 
Ent{cheid vornehmlich aus Handelsbüchern , Derfchreibungen, 
Wechfelordnung . und gefchriebenen, auch vernünftigen ANMarkts: 
zewohnheiten genommen werden muß, auch von Handelsleuten 
ju erörtern fteben, und allenfalls, da fie ad pPpunctum iuris Fommen. 
!) Schluß der Wechfelordung, abaedruckt bei Pofdhinger. Beil, XXIV. 
?) ef. Pofchinaer. S. 68 und 71. Dr. Silberfhmidt, Ss. 92. 
u. a. ©, 
3) cf. Manual IV. S, 57. 
ef. Dr. Silberfhmidt, S. 93,
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.