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dergleichen Mängel und andere in Kanfmannfchaft entftehende
Differentien insgemein angebracht, und eines Edlen, Ehrenveften
Raths damit verfchont werden, nach Znnhalt der Ordnung und
Begriff, als laut der feit Anno 1621, bei Aufrichtung des Banco,
bis dato zu mehrmalen ergangenen und publicierten Decreten,
velche Feinesweges hiemit ceffirt, fondern allerdings renovirt fein
iollen 2c., verfahren werden. !)
So viel überhaupt die Einrichtung des Banco publico für:
derhin Anlaß zur Klage gab und SGegenftand wiederholter Dekrete
wurde, die Nüßlichfeit des Bancogerichts wurde jederzeit aner-
fannt und betont, daß es treffliche Dienfte leifte. 2)
Bisher war es jedoch, wie oben ausgeführt, kein „poll
itändiges“ Gericht, die Yernehmung von Seugen und Abnahme
von Eiden Fonnte nur mit Hilfe des Stadtgerichts gefchehen.
Hie und da mochte es allerdings vorkommen, daß ein richter:
icher Eid vor dem Bancogericht felbit abgenommen wurde.) 3)
Diefes Verfahren vertrug fich anf die Dauer nicht mit der
Sorderung, in Kaufmanıusfachen einen uröglichft befchleunigten
Yrozeßgang einzuhalten, wie es bereits in den Faiferlichen Privi-
legien von 1508 und 1520 als Xorm aufgeftellt war. Abhilfe
xurde gefchafft durch die nach dem Entwurf Dr. Peller’s und
Dr. Scheurl’s erlaffene NMerkantil- und Banco-Gerichtsordnung
vom 21. Oftober, bezw. 12. Mpril 1697. 4)
Damit die erwähnten Privilegien „in defto befferen $lor und
beftändiger Beobachtung“ erhalten würden, heißt es in der Ein:
‚eitung der neuen Berichtsordnung, 1110 nachden: wir dabei wahr:
genommen haben, „was geftalten dergleichen Streitigkeiten, deren
Ent{cheid vornehmlich aus Handelsbüchern , Derfchreibungen,
Wechfelordnung . und gefchriebenen, auch vernünftigen ANMarkts:
zewohnheiten genommen werden muß, auch von Handelsleuten
ju erörtern fteben, und allenfalls, da fie ad pPpunctum iuris Fommen.
!) Schluß der Wechfelordung, abaedruckt bei Pofdhinger. Beil, XXIV.
?) ef. Pofchinaer. S. 68 und 71. Dr. Silberfhmidt, Ss. 92.
u. a. ©,
3) cf. Manual IV. S, 57.
ef. Dr. Silberfhmidt, S. 93,