Objekt: Anselm von Feuerbach, der Jurist, als Philosoph

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selbst ist schon der Begriff von Glückswürdigkeit, in dem 
Begriff des Lasters das Merkmal der Glücksunwürdigkeit ent- 
halten. Da wir nun in dieser gegenwärtigen Welt den Ein- 
klang der Tugend mit dem Wohl, des Bösen mit dem Uebel 
nıcht finden; so setzen wir die Periode für diese Ausgleichung 
in ein anderes Leben und erwarten dort, was wir hier ver- 
zebens suchen. Schon der Grund dieser ganzen Vorstellung 
bürgt uns für jene Natur der moralischen Strafe. Denn dieser 
Grund ist die Idee von der notwendigen Harmonie der Glücks- 
würdigkeit oder Unwürdigkeit mit dem Wohl oder dem Uebel, 
und diese Idee gibt nach dem blossen Satz des Widerspruchs, 
{ür diese Art der Strafe das Merkmal, dass sie ihren einzigen 
Grund in dem schon geschehenen Widerspruche des Subjekts 
mit sittlichen Gesetzen hat. Wir brauchen weiter nichts zu 
wissen, als dass das subjektive Prinzip: der Handlungen der 
Person mit dem Objektiven des Gesetzes im Widerspruche 
sel, um daraus auch die Notwendigkeit eines dieser unmora- 
lischen Gesinnung angemessenen Uebels zu erkennen.‘“1) Die 
Strafe unterscheidet sich von der Züchtigung dadurch, dass 
sie „einem Subjekt zu dem Zwecke zugefügt wird, dass dieses 
nicht bloss von gesetzwidrigen Handlungen abgehalten, son: 
dern auch zu gesetzmässigen bestimmt werde. Bei der Züch- 
ıgung geht zwar ebenfalls eine gesetzwidrige Handlung dem 
Uebel vorher, aber sie ist nicht der Grund, sondern bloss Ge- 
legenheitsursache. und Erkenntnisgrund der Notwendigkeit 
derselben‘. Die Strafe unterscheidet sich auch „von der Siche- 
rung oder Verteidigung. Diese besteht in der Beschränkung 
der Freiheit des anderen, um eine Beschränkung der Freiheit 
Rechtsverletzung) von 'uns abzuhalten‘‘.?) Auch hier führt 
Feuerbach die Trennung von Moral und Recht durch, denn 
ar sagt: Die bürgerliche Strafe könne keine moralische sein 
und mithin von dem Staate (so wie überhaupt von niemanden 
ausser der Gottheit) keineswegs ausgesprochen werden für 
oflichtwidrige Handlungen, bloss weil sie pflichtwidrig sind, 
also um das Uebel mit dem Laster in Harmonie setzen. Frei- 
lich sei jene Idee in einer moralischen Ordnung der Dinge 
notwendig bestimmt ®): „Nach einer sittlıchen Beurteilung ist 
Verminderung der Glückseligkeit eine notwendige Folge der 
Pflichtwidrigkeit. Aber wie könnten wir uns den Staat als 
1) Revision d. G. d. peinl. Rechts. Bd.I. S. 14. 3 S. 19. ®) S. 29/30.
	        
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