Objekt: Sammelhandschrift – Nürnberg, STN, Cent. VI, 43n

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potestati assignata) gerechnet wird. Kaiser Friedrich J. 
nennt sie, wie mehrere seine Nachfolger, castrum suum, 
und Kaiser Friedrich II. ertheilte ihr 1209 ein ausge— 
dehntes Privilegium, und in demselben unter anderem auch 
das Vorrecht, daß sie keinen anderen Schutzherrn haben 
solle, als den Kaiser. — Im Jahre 1108 soll die Stadt 
vom Kaiser Heinrich V. wegen ihrer Anhänglichkeit 
an dessen Vater Heinrich IV. erobert und zerstört wor— 
den sein. Wenn diese Angabe gleichzeitiger Geschichts— 
schreiber begründet ist, so mußte die Stadt entweder noch 
vor oder doch gleich nach dem Tode ihres Zerstörers (1125) 
wieder auferbaut worden sein, denn die schwäbischen Herzöge 
Friedrich und Konrad nahmen sie als erbliche Hinter— 
lassenschaft ihres Schwagers in Besitz. Kaiser Lothar 
suchte sie daraus zu vertreiben (1127), mußte aber nach 
einer mehrmonatlichen Belagerung abziehen; bald darauf 
rückte Lothar nochmals vor die Stadt, eroberte und 
übergab sie seinem Schwiegersohne Hein rich dem Stolzen, 
Herzog in Bayern. Diesem aber wurde sie vom Kaiser 
Konrad von Hohenstaufen wieder abgenommen und dem 
Reich unmittelbar von neuem unterworfen. In diesen 
Zeitraum fallen mehrere das Stadtregiment regelnde An— 
ordnungen: die Ernennung eines Butiglers, Reichs- und 
Landvogts, Burggrafen, Reichsschultheißen, Forst- und 
Zeidelmeisters, durch welche die Rechtspflege und Gefäll— 
Einnahme im Namen und für Rechnung der Kaiser so 
lange besorgt wurden, bis diese im Laufe des 14. und 
15. Jahrhunderts nach und nach durch Verpfändung und 
Kauf an die Stadt übergingen und sich ein selbstständiges 
die Criminal- und Civiljurisdiktion, die Polizei- und Ge— 
fällverwaltung umfassendes Stadtregiment bildete, welches 
bis zum Anfang des dreißigjährigen Krieges mit Kraft 
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