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potestati assignata) gerechnet wird. Kaiser Friedrich J.
nennt sie, wie mehrere seine Nachfolger, castrum suum,
und Kaiser Friedrich II. ertheilte ihr 1209 ein ausge—
dehntes Privilegium, und in demselben unter anderem auch
das Vorrecht, daß sie keinen anderen Schutzherrn haben
solle, als den Kaiser. — Im Jahre 1108 soll die Stadt
vom Kaiser Heinrich V. wegen ihrer Anhänglichkeit
an dessen Vater Heinrich IV. erobert und zerstört wor—
den sein. Wenn diese Angabe gleichzeitiger Geschichts—
schreiber begründet ist, so mußte die Stadt entweder noch
vor oder doch gleich nach dem Tode ihres Zerstörers (1125)
wieder auferbaut worden sein, denn die schwäbischen Herzöge
Friedrich und Konrad nahmen sie als erbliche Hinter—
lassenschaft ihres Schwagers in Besitz. Kaiser Lothar
suchte sie daraus zu vertreiben (1127), mußte aber nach
einer mehrmonatlichen Belagerung abziehen; bald darauf
rückte Lothar nochmals vor die Stadt, eroberte und
übergab sie seinem Schwiegersohne Hein rich dem Stolzen,
Herzog in Bayern. Diesem aber wurde sie vom Kaiser
Konrad von Hohenstaufen wieder abgenommen und dem
Reich unmittelbar von neuem unterworfen. In diesen
Zeitraum fallen mehrere das Stadtregiment regelnde An—
ordnungen: die Ernennung eines Butiglers, Reichs- und
Landvogts, Burggrafen, Reichsschultheißen, Forst- und
Zeidelmeisters, durch welche die Rechtspflege und Gefäll—
Einnahme im Namen und für Rechnung der Kaiser so
lange besorgt wurden, bis diese im Laufe des 14. und
15. Jahrhunderts nach und nach durch Verpfändung und
Kauf an die Stadt übergingen und sich ein selbstständiges
die Criminal- und Civiljurisdiktion, die Polizei- und Ge—
fällverwaltung umfassendes Stadtregiment bildete, welches
bis zum Anfang des dreißigjährigen Krieges mit Kraft
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