fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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A. Allgemeiner Teil. II. Die Strate. 
Eichhorn in seinem Gutachten 1799 aus, ist der Zustand der Ge- 
fängnisse, die Behandlung der Gefangenen so übel beschaffen, als 
in Nürnberg. Als das Allerschrecklichste zeichnet sich aber das 
Loch aus. Hier verfährt man gegen jeden ohne Unterschied des 
Verbrechens unmenschlich: KEinyekerkert in einem gruftigen Keller 
ohne genügenden Schutz gegen den Frost und zumeist ohne Licht, 
des Winters von athembeengenden Kohlendunst umhaucht, schmachtet 
er — womöglich mit seinen schuldlosen Kindern vereint — oft 
Jahr um Jahr, jeder menschenwürdigen Pflege beraubt. Be- 
schäftigung oder sonstige Zerstreuung, Trost von Freunden preist 
er als seltne Gunst des Glücks. Für den geistig und seelisch 
Kranken geschieht nichts zu seiner Heilung, während der Gesunde 
durch die Vorzüge dieses Kerkers der Schwermut und dem Stumpf- 
sinn verfällt. Dabei die ekelerregende (im Lochgedicht durch 
die Bezeichnung „leichenübel‘‘ charakterisierte) Verfassung der 
engen Keuchen, die des Monats nur ein- oder zweimal geöffnet 
und gereinigt werden. Zumal die Untersuchungsgefangenen er- 
dulden das herbste Geschick, da sie zum Teil noch um den Leib 
und an den Füfsen in Ketten geschmiedet — ob schuldig oder 
nicht —- in die hintersten, düstersten Gelasse eingepfercht sind. 
Kein Wunder, dafs hie und da längere Haft „l0co torturae“ mildernd 
in Anrechnung kam. ®) 
Sonst ist das Lochgefängnis bereits im Verfahren eingehend 
besprochen. Von den einzelnen Kammern mag das Kindbett- 
stüblein eines der erträglichsten, die Judenprisaun weniger luxuriös 
ausgestattet gewesen sein. 3) 
Auch hier treffen wir Sträflinge mannigfachster Art. Sehr 
oft macht sie nicht der Charakter des Delikts, sondern ihr Stand, 
ihre Herkunft zu des Lochwirts Gästen. So zählen hiezu ulle 
nicht ritterbürtigen Fremden (selbst des Königs Koch). wie die in 
35) S 4, Rentk. 1124; dortselbst auch eine Statistik der Gefangenen incl. 
der wahnsinnigen. Die Behandlung letzterer äulserst roh; so wird ein solcher 
mit Riemen auf einem Stuhle festgebunden, bis der unvermeidliche Brand 
eintritt. Der sehr verdienstvolle Physikus Preu reicht 1802 ein Gutachten 
über die Errichtung eines Irrenhauses ein. Über die nicht minder traurigen 
Zustände in andern Gefängnissen d. Z. s. Arnim, Bruchstücke über Verbrechen 
und Strafen, 1803. Bezgl. des bek. Lochgedichts, Waldau, N. Beitr., 1. 
132, s. übr. H, Sachs, Keller, XIV, 249. 
16) Rp. 1534, 5, 18; s. Verfahren, 88: Mummenhoff, d. Rathaus. 16
	        
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