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Bewegungen durch die Logenvorsteher erlassene
„Ansprache“ wieder hervorzusuchen und auf die Be-
stimmungen des Grundvertrags Tit. I, 8 5, wo es
heisst: „Ein Freimaurer soll ein friedfertiger Untertan
der bürgerlichen Gewalt, ein treuer Diener des Königs
und des Staates sein. Er darf sich daher weder in
eine heimliche, noch öffentliche Unternehmung ein-
lassen, welche eine Staatsumwälzung bezweckt“, hin-
zuweisen. An das Stadtkommissariat aber richteten
die beiden M. v. St. im Namen der Loge ungefähr
um die gleiche Zeit (Dezember 1848), die Zeitum-
stände klug benützend, die Anfrage, ob die den Logen
durch die allerhöchsten Verordnungen auferlegten
Beschränkungen in der Aufnahme neuer Mitglieder
jetzt — da das von der Nationalversammlung in den
Grundrechten des deutschen Volkes ausgesprochene
freie Vereinigungsrecht ein allgemeines geworden
sei — noch fortbestehen oder ebenfalls als aufgehoben
betrachtet werden dürfen, mit andern Worten: ob der
Loge fortan gestattet werden könne, „die unmittel-
baren wie mittelbaren Öffentlichen Beamten (und
Lehrer) als Mitglieder aufzunehmen.“ Da sich das
Stadtkommissariat in dieser Sache als inkompetent
erklärte und seitens der k. Regierung von Mittel-
iranken auf eine bez. Eingabe keine Antwort erlolgte,
so wendete sich die Loge in einer Immediateingabe
vom 28. Januar 1849 direkt an den König mit der
„unterthänigsten Bitte, eine günstige Entschliessung
allergnädigst veranlassen zu wollen“. In einem andern
Gesuche „legten“ die Vorstände dem Minister des
Innern, Herrn von Beisler, „diese Angelegenheit
dringend an das Herz“.
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