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56. Straßenbahnbetrieb; 3. November 1903.
2) während der Dunkelheit vorschriftsmäßig beleuchtet und bei
Winterkälte die Heizeinrichtung entsprechend bedient ist,
3) im Innern reinlich gehalten wird,
9) an den Haltestellen anhält, wenn Fahrgäste ein- oder aus—
steigen wollen.
Der Name jeder Haltestelle ist vor der Ankunft an dieser im
Wagen deutlich auszurufen.
85.
Das Zeichen zum Abfahren darf nicht eher gegeben werden,
als bis alle Mitfahrenden eingestiegen sind, beziehungsweise die
Aussteigenden den festen Boden erreicht haben und soweit weg—
getreten sind, daß sie von dem Wagen nicht mehr erfaßt werden
können.
Bei Gefahr für Personen oder Sachen, Entgleisung, Rad—
oder Achsenbrüchen der Straßenbahnwagen oder ähnlichen Vor—
kommnissen, ferner um den im Feuerlöschdienst verwendeten Fahr—
zeugen freie Bahn zu schaffen, hat der Schaffner den Wagenfuͤhrer
das Zeichen zum Halten zu geben und ihn beim Bremsen zu
unterstützen.
86.
Verboten ist die Aufnahme und Beförderung von Personen,
deren Aufnahme oder Beförderung den 88 25 bis 38 gegenwärtiger
Vorschrift zuwiderläuft.
Sind solche Personen doch aufgenommen, so sind sie alsbald
oder auf der nächsten Haltestelle aus dem Wagen zu entfernen.
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87.
Der Schaffner hat dafür zu sorgen, daß in den einzelnen
Abteilungen eines Wagens nicht mehr Personen aufgenoinmen
werden, als Sitz- beziehungsweise Stehplätze vorhanden sind.
Fahrgäste dürfen nur an Haltestellen aufgenommen oder
abgeseßt werden.
Der Schaffner hat den Fahrgästen, namentlich Kindern,
weiblichen, alten oder schwächlichen Personen beim ⸗ und Aus⸗
steigen behilflich zu sein.
88.
Auf jedem Endpunkt einer Strecke hat der Schaffner den
Wagen genau zu untersuchen und zurückgebliebene Gegenstände
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