Es standem im:
1. Lebensmonate 360, also 36,0 138,2
2. bis 3. 251,, 25,1 23,2
4. bis 6. 215,, 21,5 71—
7 1232. 179,, 17,09 *67
Davon waren:
eheliche Knaben 414 (15,4 [114,7
„. Miädchen 307 (12,4 12,2)
uneheliche Knaben 153 (24,1 123,7)
Mädchen 131 (20,6 19,6)
Prozent
aller an diesen Krankheiten ge
storbenen Kinder unter 1 Jahr
Prozent aller ehelich geborenen Knaben),
Mädchen).
Knaben),
Mädchen)
Vierter Abschnitt.
heimatrecht.
Auf Seite 107 bis 109 des vorjährigen Berichtes ist mitgeteilt, welche Veränderungen
das Jahr 1896 in der Gesetzgebung über das Heimatrecht gebracht hat. Anspruch auf Ver—
leihung des Heimatrechtes gegen Gebühr ist nunmehr vorhauden, wenn folgende, in den
nachbenannten Artikeln des Heimatgesetzes geregelte Voraussetzungen gegeben sind.
Artikel 6: Vierjähriger, 'ununterbrochener selbständiger und freiwilliger Aufenthalt im Alter
der Volljährigkeit unter Bezahlung einer direkten Staatssteuer, Erfüllung der Ver—
pflichtungen gegen die Gemeinde und Nichtvorhandensein des Erhalts oder der
Beanspruchung von Armenunterstützung.
Siebenjähriger, ununterbrochener, freiwilliger Aufenthalt ohne das Erforderniß der
Steuer- und Umlagenzahlung, jedoch auch hier bei Nichtvorhandensein des Erhalts
oder der Beanspruchung von Armenunterstützung.
Im Zeitpunkt der Geltendmachung des Heimatanspruches muß von den genannten
Voraussetzungen nur diejenige des freiwilligen, selbständigen und ununterbrochenen beziehungs—
weise freiwilligen und ununterbrochenen Aufenthaltes fortdauernden Bestand haben. Bei den
übrigen genügt es, wenn sie nur vorher während eines vier- beziehungsweise siebenjährigen
ununterbrochenen Zeitraumes vorhanden gewesen sind, und schadet dem Anwärter nicht, wenn
sie in diesem Zeitpunkte selbst nicht mehr bestehen.
Auf gebührenfreie Verleihung des Heimatrechtes besteht Anspruch für Personen,
welche sich in der Aufenthaltsgemeinde unter den Voraussetzungen des Artikels 7 als Dienst—
boten, Gewerbsgehilfen, Fabrik- und Lohnarbeiter ernährt haben und zu einer Freiheitsstrafe
richterlich nicht verurteilt worden sind.
Bei der Heimaterwerbung gegen Gebühr ist die Verurteilung zu einer geringen Freiheits—
strafe kein Hinderniß, iusofern deren Verbüßung nicht als Unterbrechung des Aufenthaltes
angesehen werden darf, und ebensowenig die Verbüßung solcher Freiheitsstrafen, die an Stelle
uneinbringlicher Geldstrafen getreten sind. Auch ist eine vorübergehende Entfernung, die
ersehen läßt, daß die Aufgabe des Aufenthaltes nicht beabsichtigt war, als eine Unterbrechung
desselben nicht zu erachten. Stirbt ein Ehemann nach Geltendmachung des Anspruches, so