Volltext: Die Nürnbergische wohl unterwiesene Koechin welche so wohl an Fleisch- als Fast-Tägen, zu geschickter Bereitung wohlschmeckender Speisen deutliche Anweisung giebt ([1. Theil])

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Steuerfusses.! Da jedoch in Ansbach wie in Bay- 
reuth die alten Steuersysteme in Kraft blieben, war 
im 18. Jahrhundert ständisches Leben so gut wie erstorben. 
Während man in Ansbach Landtage seit langem nicht 
mehr gesehen hatte, kamen dieselben in Bayreuth noch 
hie und da vor.? Hier hatte man zu Anfang des Jahr- 
hunderts, wie das ähnlich in vielen anderen deutschen 
Staaten schon früher geschehen war, die Stände durch drei 
Ausschüsse ersetzt, deren jeder, wenn er einberufen wurde, 
im Namen des gesamten Landtages handelte. Zur Beauf- 
sichtigung der Verwaltung fungierte in den Fürstentümern 
an der Seite der Kammer je ein Landschaftskollegium, 
Die ständische Ueberlieferung tritt auch in diesem 
Punkte in Bayreuth stärker hervor. Während in Ansbach 
Landschaftskollegium und Kammer schon lange dem näm- 
lichen Präsidenten untergeordnet waren, waren in Bayreuth 
veide Kollegien noch getrennt; doch ging‘ auch hier die 
Anstellung der Beamten des Landschaftskollegiums in‘ der 
Zeit des letzten Markgrafen ausschliesslich in dessen Hände 
über. Seit die Bayreuther Stände diesem auch das Recht 
zugestanden, im Notfall die Steuerlast, obgleich nur nach 
dem bisherigen Anschlag, zu erhöhen,? besass der Herr der 
Fürstentümer eine Handhabe, sich über den wesentlichen 
Teil der landständischen Verfassung hinwegzusetzen. Das 
Landschaftskollegium in Bayreuth hatte seitdem staatlichen 
Charakter vollständig angenommen.* 
In Bayreuth hatten in der markgräflichen Zeit 
die Beamten viel zielsicherer in der Richtung ihrer Auf- 
gabe, dem Staate Macht zu geben, gearbeitet ; der Staats- 
wille hatte sich hier viel kräftiger durchgerungen als in 
ı. Ebda 8 ı2f. 
2. Ebda 88 13, 15. 
3. Gen.-ber. $& 13. 
4. Gen.-ber, 8 ı4f.; Fikenscher: Lehrbuch 99.
	        
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