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Steuerfusses.! Da jedoch in Ansbach wie in Bay-
reuth die alten Steuersysteme in Kraft blieben, war
im 18. Jahrhundert ständisches Leben so gut wie erstorben.
Während man in Ansbach Landtage seit langem nicht
mehr gesehen hatte, kamen dieselben in Bayreuth noch
hie und da vor.? Hier hatte man zu Anfang des Jahr-
hunderts, wie das ähnlich in vielen anderen deutschen
Staaten schon früher geschehen war, die Stände durch drei
Ausschüsse ersetzt, deren jeder, wenn er einberufen wurde,
im Namen des gesamten Landtages handelte. Zur Beauf-
sichtigung der Verwaltung fungierte in den Fürstentümern
an der Seite der Kammer je ein Landschaftskollegium,
Die ständische Ueberlieferung tritt auch in diesem
Punkte in Bayreuth stärker hervor. Während in Ansbach
Landschaftskollegium und Kammer schon lange dem näm-
lichen Präsidenten untergeordnet waren, waren in Bayreuth
veide Kollegien noch getrennt; doch ging‘ auch hier die
Anstellung der Beamten des Landschaftskollegiums in‘ der
Zeit des letzten Markgrafen ausschliesslich in dessen Hände
über. Seit die Bayreuther Stände diesem auch das Recht
zugestanden, im Notfall die Steuerlast, obgleich nur nach
dem bisherigen Anschlag, zu erhöhen,? besass der Herr der
Fürstentümer eine Handhabe, sich über den wesentlichen
Teil der landständischen Verfassung hinwegzusetzen. Das
Landschaftskollegium in Bayreuth hatte seitdem staatlichen
Charakter vollständig angenommen.*
In Bayreuth hatten in der markgräflichen Zeit
die Beamten viel zielsicherer in der Richtung ihrer Auf-
gabe, dem Staate Macht zu geben, gearbeitet ; der Staats-
wille hatte sich hier viel kräftiger durchgerungen als in
ı. Ebda 8 ı2f.
2. Ebda 88 13, 15.
3. Gen.-ber. $& 13.
4. Gen.-ber, 8 ı4f.; Fikenscher: Lehrbuch 99.