Objekt: Die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenvisitation und Kirchenordnung

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Gegengründe ein offenes Ohr. Diese waren nach der Protesta- 
tion Voglers!), dass es besser wäre, sich nach dem Wunsch 
des Markgrafen mit der sächsischen Kirchenordnung zu verglei- 
chen, und des Kaisers wegen es seine Bedenken habe, die Ord- 
nung ausgehen zu lassen ,, ferner es notwendig sei, die Kirchenord- 
nung durch die Landstände beraten zu lassen. Dies letztere wurde 
zum Beschluss erhoben, wogegen Vogler entschieden protestierte, 
Punkt für Punkt die Gegeneründe widerlegend und den geheimen 
Beweggrund der Opposition unerschrocken aufdeckend, nämlich die 
Verhinderung der Kirchenordnung. Diese stimme mit der säch- 
sischen überein, das bewiesen die Gutachten der Wittenberger Theo- 
logen und die Zuschrift des Churfürsten, ‚Herzog Albrecht hätte 
seinen Vorschlag nicht. gemacht, die sächsische Ordnung anzuneh- 
men, wenn er gewusst, hätte, dass die brandenburgisch-nürnbergische 
Kirchenoränung von den Wittenbergern für gut befunden sei, Mit 
dem Kaiser sei auf dem Reichstag zu Regensburg Friede geschlossen 
worden: was der Markgraf glaube, lehren lasse und öffentlich be- 
kannt, auch als Gottesdienstordnung schon längst vorgeschrieben 
habe, sei nicht nötig, erst von der Landschaft beraten zu lassen, zu- 
mal Adel und Geistlichkeit gegen die Evangelischen seien. Die Pfarrer 
ober- und unterhalb des Gebirgs hätten dringend den Erlass einer 
Kirchenordnung verlangt 23, der Rat von Nürnberg lasse sie drucken 
und sei entschlossen, dieselbe in seinem Gebiet einzuführen, deshalb 
stelle er, Vogler den Antrag: „da& sein fürstlich Gnad solch loblich 
Christlich mit Sachfen vnd Nürnberg einhellig Kirchen-Ordnung 
on ainich lennger aufhalten oder verziehen, allenthalben inn seiner 
F. G. lande außschicke vnd darob halte, das derselben gelebt vnd 
aichts news noch widerwertigs zu halten oder fürzunemen gestattet 
werde“, 
Die Situation wurde noch kritischer, als nunmehr die Nürn- 
1) Dieselbe : „Protestation vndterricht vnd gut Beduncken der Kirchen- 
Ordnung halben den Statthaltern zu Schwobach angezaigt“ bis auf einen 
letzten Abschnitt, abg. hei Hanssdorf S, 300. Original K. A. Tom. IX, 
Nr. 59. 
2) Cfr. den Brief Schnabels: J. J. Lang, Programm. de Superint. 
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