Volltext: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

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keit Vorbedingung gewesen. Im Anschluss an eine Klage 
des Ritterorts Altmühl erliess 1727 der Kaiser ein Pönal- 
verbot an die Ritterschaft in Franken, wonach unter Hin- 
weis auf die in den Privilegien festgesetzten Strafen jede 
Veräusserung von Lehen, ja selbst jede Auftragung !der- 
selben ohne kaiserliches‘ Vorwissen untersagt und im vor- 
aus als ungiltig bezeichnet wird.! Als trotzdem einige 
Rittergüter an Ansbach als Lehen aufgetragen wurden, 
erklärte wenige Monate vor Ausbruch des ersten schlesischen 
Krieges ein kaiserliches Reskript das Rechtsgeschäft für 
nichtig. Es wird hinzugefügt; dass dergleichen am Ende 
die Zergliederung, den Umsturz und unersetzlichen Ab- 
bruch des ganzen ritterschaftlichen Korpus nach sich zöge.? 
Trotz häufigen Einschreitens drang auch in diesen 
Fragen die Autorität des Reichsoberhaupts nie ganz durch. 
Bayreuth wusste von jeher seinen Ansprüchen das Ueber- 
gewicht zu verschaffen. Hier hatte schon 1615 dem Mark- 
grafen eine vom Reichskammergericht unterstützte Forde- 
rung des fränkischen Ritterkreises an eine grössere Anzahl 
von dessen Mitgliedern als Anknüpfungspunkt gedient. 
Dieselben trennten sich von der Ritterschaft und baten 
den Markgrafen um Schutz. Dieser ging auf den Antrag 
ein, da seine Landeshoheit dadurch über bedeutende bisher 
streitige Gebiete ausgedehnt wurde. Die ausgeschiedenen 
Reichsritter blieben fortan als eigene Korporation, die 
vogtländische Ritterschaft, dem Markgrafen unterstellt. 
In Verfolgung des eingeschlagenen Weges veranlasste man 
dieselbe 1662 zu einem genau festgesetzten Beitrag‘ zu den 
Einnahmen des Fürstentums, Im folgenden Jahre schlossen 
sich dieser Vereinbarung viele weitere Rittergüter an, 
Aus beiden Gruppen wurde eine neue Korporation gebildet, 
(, Kerner II, 278. 
2. Kaiserliches Reskript vom 109. Aug. 1740 bei Kerner II, 
270.
	        
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