Metadaten: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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Geschichte der Btade Hürnberg. 
(77. Fortsetzung.) 
Wer sonst geladen oder ungeladen dem Toten die letzte Ehre 
erweisen will, mag in der Kirche auf den Leichenzug warten. Auch 
hei den Totenmessen am siebenten und dreißigsten Tage und an den 
Jahrestägen, an denen man auch Kerzen auf die Gräber zu stiften 
pflegte, soll nur der genannte kleine Kreis zugelassen werden. Alle 
Leichenmahle werden verboten, nur daß die Freunde der „abge— 
ganngen person“, die in dem Leidhause wohnen, am Begräbnistage zu 
einem guten Freunde gehen und hier speisen mögen. Auch der sog. 
Seelwein, Brot oder Geld sollte nirgends hingeschickt werden, dann 
„allain an die ennde, die inn des abganngen geschefft und letzter may— 
nung bestymt sind“. Bei keiner Leiche dürfen mehr als zwei „Seel— 
schwestern“, das sind gedungene Klagefrauen (vgl. S. 198) mit— 
gehen. Es war Sitte, daß diese längere Zeit am Grabe des Gestorbenen 
saßen, um hier zu beten und zu klagen. Der Rat wollte dies in Zu— 
kunft nur für die nächsten sieben Tage nach dem Begräbnis gestatten. 
Schon früher hatte er verboten, auf den Gräbern oder in der Kirche 
„Geschrei“ zu machen. Die Leichentücher — das Begraben in Särgen 
war damals noch nicht gebräuchlich — dürfen nicht länger als vom 
Tage des Begräbnisses an bis zum siebenten Tage und dann noch 
einmal am dreißigsten Tage, also wenn wiederum eine Totenmesse 
gehalten wurde, ausgebreitet werden. Früher war es Sitte, daß die 
Bürger ihre eigenen Leichentücher hatten, die oft sehr kostbar waren. 
Im Jahre 1425 verbot der Rat, Sammet, Seide oder Goldstoff dazu 
zu verwenden. Dies Verbot wurde im folgenden Jahre dahin ausge— 
dehnt, daß nur wollene Tücher von schwarzer oder grauer Farbe 
erlaubt sein sollten. Jetzt aber zu Ende des Jahrhunderts wurde 
bestimmt, kein Bürger darf sein eigenes Leichentuch gebrauchen, die 
Tücher müssen in den Pfarreien genommen werden. Es gab deren 
dreierlei verschiedene Arten, ein vornehmes, ein „Mittelleichtuch“ und 
ein geringes, die jeder nach seinem Stande auswählte, aber natürlich 
auch dementsprechend bezahlen mußte. Auch über Preis und Beschaffen— 
heit der Leichenschilde in den Kirchen wurden 1492 Bestimmungen 
— — 
Priens Geschichte der Ftadt NRürnbergs, herausgeg. v. Ir. E. Reice 
erscheint soeben im Verlag der Joh. Phil. Raw'schen Buchhandlung (J. Braun) 
Theresienstrafze 4 in einer Buchausgabe auf gutem Papier mit vielen 
Abbildungen in ca. 25 Lirferungen à 40 Pfg, worauf wir die Leser unseres 
Blattes noch ganz besonders aufinerlsam machen. D. R. 
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