Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

Futter und Streu auf den VBiehhof jelbjt mitzubringen, it verboten. 
Ale Vieh, weldhes nachmittags 4 Uhr noch im ViehHhofe 
anwefend ift, muß mindeftenz um Ddiefjfe Zeit geflittert werden. 
8 23. Bum Bezuge von Futter ijft ein Futterfchein bei der 
ViehhofhHebeftelle zu erholen. 
Die Abgabe des Futter erfolgt durch den Futtermeijfter. Dent- 
jelbden ijt e3 geftattet, unter feiner Haftung Futter durch die ihm 
beigegebenen Dienftleute abgeben zu lafjen. 
Die Gebühren für da3Z bezogene Futter find bei der Löfung Des 
Futterjcheine3 fofort zu entrichten. Zahlungsfähigen Viehbefigern Fann 
von der ViehHhHofverwaltung das Futtergeld für eine Marktivoche geftundet 
werden. 
Die Verwaltung it berechtigt, den al3z fänmige Zahler bekannten 
Vieheigentümern, welche fi um Fütterung und Verpflegung ihrer 
Viehftücke nicht bekfümmern, die Freigabe der leßteren iIinfolange zu 
verweigern, als nicht Zahlung geleiftet ift. 
8 24. Das von der ViehHhofverwaltung bezogene Futter und 
Streujteoh darf, wenn e€8 nicht verbraucht wird, nicht aus dem 
ViehHhHofe entfernt werden. Auch ijft e& verboten, Futter und Streu 
jtrobh, welches in einem Stalle bereit Verwendung gefunden hat, im 
einen andern Stall des ViehhofeZ zu bringen. 
Gebrauchte Streu und Futterrejte, Dunaftoffe u. f. mw. bleiben 
Eigentum der Viehhofverwaltung. 
8 25. Daß Einftreuen, fowie daZ Reinigen der Ställe, Markt- 
Hallen u. f. w. gefchieht durch Bedienjtete der Viehhofverwaltung. 
DazZ Füttern, Tränken und Reinigen des Viehes jeder Gattung 
Haben die Eigentümer felbjt vornehmen zu Lafien. 
Kommen leßtere diejer Verpflichtung nicht nad, fo Hat die 
Verwaltung die Fütterung und Verpflegung der Viehftücke durch ihre 
Bedienjteten vornehmen zu Iafjen. Hieflir Haben die Eigentümer des 
Viehe3 oder deren Stellvertreter die in $ 3, Abjaß 4 der Gebühren: 
ordumung für den Schlacht: und Viehhof fejtgejebte Gebiihr zu entrichten. 
Das Melken der Kühe wird je nach Bedarf auf Anordnung der 
Viehhofverwaltung durch die von Dderfelben beauftragten Bedieniteten 
borgenommen. 
Die gewonnene Milch bleibt Eigentum der Viehhofverwaltung. 
Der Eigentümer des Melkviehes hat dafür feinen Unipruch auf 
Entihädiguung.
	        
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