Belege
des Straßenkörpers nöthigen Aufwand zu bestreiten*), andererseits aber
wenn sie auf den guten Willen der Bürger angewiesen wäre, neue
Stadttheile in symmetrischer Weise anzulegen“*) ꝛc., so hilft man sich
damit, die Genehmigung von neuen Bauten von allen möglichen und
unmöglichen Bedingungen abhäugig „zu machen. Da nun Der—
jenige, welcher bauen will, ohne diese Genehmigung nicht bauen kann,
so ist er in einer Zwangslage, in welcher er fast immer, will er
zum Ziel kommen, nachgeben muß. Ist das Prinzip, wie einmal
die Dinge liegen, auch im Ganzen nicht unrichtig, so läßt sich doch
nicht verkennen, daß oft ein riesiger Mißbrauch damit getrieben
wird.
Ich habe Fälle erlebt, in denen die Anwesensbesitzer gezwungen
wurden, Tausende Quadratschuh des besten und theuersten Baulandes
unentgeltlich abzutreten?*x). Wenn ich nun Ihre Anfrage recht ver—
stehe, so handelt es sich bei Ihnen darum, für Neubauten die Geneh—
migung zu erhalten. Denn so lange diese Voraussetzung nicht gegeben
ist, so lange Sie Ihre Felder als solche liegen lassen wollen, werden
Sie die vom Magistrat- erlassenen Verordnungen wohl nicht geniren.
Was Ihre zweite Frage anlangt, so steht Mu Bauamt das Recht,
Straßen auf Privatbesitz zu planen und wider den Willen der Privat⸗
besitzer zu bauen, ganz gewiß nicht zu.
So wird aber auch die Frage nicht gestellt werden dürfen.
Will aber Jemand aus feinem Privakbesitz, z. B. einem bis dahin
umfriedeten Garten, rentirliche Bauplätze gewinnen, oder selbst bauen,
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) Im vorliegenden Fall belästigt sich Der bie Gemeinde nicht mit Bestreitung
der Kosten des Straßenbaus, sondern schiebt dieselbe den Grundeigenthümern zu, be—
stimmt willkürlich den zu zahlenden Preis und verlangt die Bezahlung vor geleisteter
Arbeit.
*w) Die Einhaltung der Baulinie wird im vorliegenden Falle nicht verweigert,
wenn die Umstände die beliebte Eintheilung zulassen.
***) Der Staat bezahlt aber noch bis zu diesem Tage den Boden, den er für
Eisenbahnen nöthig hat, und unterwirft die Entscheidung einem Gericht von Sachver⸗
ständigen, ist also nicht Richter in eigener Sache, während der Magistrat vder das
Bauamt schon in 51 allein über die Nothwendigkeit einer Straße oder eines Kanals
entscheidet, die Kosten beider auf den Grundeigenthümer überträgt, ihre Höhe beliebig
bestimmt und denselben zu sofortiger Zahlung nöthigt; alles Dinge, die sich mit dem
alten Rechtsgrundsatz, daß Niemand Richter in eigener Sache sein solle, nicht vertra—
gen und wenn sie allgemeine Geltung erhalten, die Bauleute nur in ihrem alten
Fehler bestärken würden, sehr kosispielig zu bauen und alle Verbesserungen und nament—
lich wohlfeile Bauten fernzuhalten.