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§. 74 der Bauordnung.
Bei diesen Vorkommnissen ist es um so auffallender, daß der
Referent bei der Regierung von Mittelfranken ganz einfach die Normen
der Gemeindeverwaltung bestätigte.
Der Erlaß der k. Regierung vom 7. November 1876, mitgetheilt
am 13. November 1876 (S. 75) bestätigte den Erlaß des Magistrats
vom 26. September 1876 (S. 46) nach welchem der 8. 74 der Bau—
ordnung (S. 47) hier Geltung habe und fügte bei, daß ich den in
Frage stehenden Grundbesitz erst im Dezember 1878, sohin nach der
durch Regierungsentschließung vom 24. Juni 1873 und höchster Mini—
sterial-Entschließung vom 28. September 1878 erfolgten Feststellung
der Baulinien auf jenem Grundbesitz erworben habe, sohin mir die
durch die Bauordnung begründeten Dispositionsbeschränkungen bezüglich
der Grundstücke schon damals bekannt sein mußten (S. 75). E
Diese Folgerung ist hier wohl nicht zulässig, da Ministerial- und
Regierungs-Entschließungen den Bürgern nicht unmittelbar mitgetheilt
werden, sondern nur mittels der Gemeindeverwaltungen.
Die Folgerungen, welche diese aus obigen Entschließungen zog,
wurden aber erst im Stadtblatt in Nürnberg am 10. Juli 1876 be—
kannt gemacht, also 2113 Jahre, nachdem ich die Felder gekauft hatte.
Weder mir, noch den frühern Besitzern konnte daher die Regier—
ungs-Entschließung vom 24. Juni 1873 und die Ministerial-Entschließ—
ung vom 23. September 18783 im Dezember 1873 bekannt sein.
Auch erhielt keiner der Verkäufer Nachricht, daß über seine Felder
beliebig verfügt worden sei und mir wurde der Grundriß der geplanten
Straßen erst am 16. März 1874 gegen eine Gebühr von 6 Mark
mitgetheilt; damals scheint indessen die Gemeindeverwaltung noch kein
festes Vertrauen zu der Zulässigkeit ihrer Bodeuerwerbungsart und
Erzwingung des Straßenbau's, gehabt zu haben, da sie 10 Monate
später gegen die Seite 44 erwähnten Zusicherungen, daß uns der Bau
der Straße und des Kanals nichts kosten solle, die notarielle Abtretung
von Grund und Boden zu erwirken suchte und in Folge dieser Zu—
sicherung auch erhiest. Die Bemerkungen auf S. 76 sind daher ge—
rechtfertigt und begründet.
8. 74 der Bauorduung,
welcher die Wegnahme des Eigenthums und Belastung desselben recht⸗
fertigen soll, besagt:
„Daß bei neuen Bauanlagen in Städten, Märkten und
zusammenhängend gebauten Dörfern die Bewilligung erst dann