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893.
Für alles in den Schlachthallen, im Amtsschlacht⸗
haus oder auf dem Absonderungshofe nothge—
schlachtete oder zum Verkaufe im Viehhofe ge—
schlachtete Vieh muß gleichfalls an der Schlachthof—⸗
hebestelle ein Schlachtschein erholt werden.
In dringenden Fällen, so bei Nothschlachtungen,
kann die Anumeldung bei dem Thorwart erfolgen,
der Schlachtschein muß aber dann innerhalb 24
Stunden nachgelöst werden.
894.
Geschlachtete Thiere, welche vom Schlachthof zum
Verkauf auf den Viehhof gebracht werden, müssen
durch den Eingang von der Schlachthofstraße aus
dorthin verschafft werden.
Der Thorwart des Viehhofes muß die Ein—
bringung der im Schlachthof geschlachteten Thiere in
den Viehhof schriftlich bestätigen. Der Aufschlags—
wächter am Viehhofe muß diese geschlachteten Thiere
in das nach 8 17 der ortspolizeilichen Vorschrift über
Benützung des Nürnberger Viehhofes vorgeschriebene
Verzeichniß mit besonderem Vermerke eintragen.
Marktgebühren sind für dieselben nicht weiter zu
entrichten.
Wegen veranlaßter Rückvergütung des bei Lösung
des Schlachtscheines bezahlten Aufschlages gelten die
im vorerwähnten 8 17 enthaltenen Vorschriften.
8 95.
Das Verzeichniß über das eingestellte Vieh hat
der Futtermeister jede Woche zu erstellen und der
Eiunehmerei zu übergeben.