Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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893. 
Für alles in den Schlachthallen, im Amtsschlacht⸗ 
haus oder auf dem Absonderungshofe nothge— 
schlachtete oder zum Verkaufe im Viehhofe ge— 
schlachtete Vieh muß gleichfalls an der Schlachthof—⸗ 
hebestelle ein Schlachtschein erholt werden. 
In dringenden Fällen, so bei Nothschlachtungen, 
kann die Anumeldung bei dem Thorwart erfolgen, 
der Schlachtschein muß aber dann innerhalb 24 
Stunden nachgelöst werden. 
894. 
Geschlachtete Thiere, welche vom Schlachthof zum 
Verkauf auf den Viehhof gebracht werden, müssen 
durch den Eingang von der Schlachthofstraße aus 
dorthin verschafft werden. 
Der Thorwart des Viehhofes muß die Ein— 
bringung der im Schlachthof geschlachteten Thiere in 
den Viehhof schriftlich bestätigen. Der Aufschlags— 
wächter am Viehhofe muß diese geschlachteten Thiere 
in das nach 8 17 der ortspolizeilichen Vorschrift über 
Benützung des Nürnberger Viehhofes vorgeschriebene 
Verzeichniß mit besonderem Vermerke eintragen. 
Marktgebühren sind für dieselben nicht weiter zu 
entrichten. 
Wegen veranlaßter Rückvergütung des bei Lösung 
des Schlachtscheines bezahlten Aufschlages gelten die 
im vorerwähnten 8 17 enthaltenen Vorschriften. 
8 95. 
Das Verzeichniß über das eingestellte Vieh hat 
der Futtermeister jede Woche zu erstellen und der 
Eiunehmerei zu übergeben.
	        
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