Volltext: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

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‚Die zech verpoten”“, ihn und feine Nebengefellen gemieden und 
ertlärt, fall man fie nötigen wolle, ihn bei ihrer Zeche zu 
dulden, fo wollten fie „ale auffteen und von diefer ftat 
ziehen“. Der Itat dekretierte, wie bisher follten Findelkinder 
und unehelidh Seborne auch ferner zum Handwerk zugelafjen 
werden, er fehe die Forderung der Gefellen „für ain zunftifd 
wejen an;“ die Knechte, die aus der Stabt zögen, würden 
aufgefchrieben und niemals wieder Hereingelaffen werden 144, 
Die Gefchichte der Beutlergefelenordnung ift wohl typifch für 
die Gejellenordnungen der erften Veriode überhaupt. Die 
Ordnung 145 befaat: 
Die Beutlergejellenordnung 1530. 
Damit in diefer [Sblichen Stadt Nürnberg allenthalben Gottes Chre 
und der gemeine Nuß geniehret und gefördert, und recht geordnete 
Rokizet alhie aufgerichtet und erhalten werde, hat uns ge/d)mornen 
Meiftern gut erfchienen, von wegen aller gemeinen Gefellen ihnen allen 
3u Sute nachgefchriebene Artikel zur Beobachtung zu geben, damit 
;wifden ihnen Friede und Einigkeit gemacht und erhalten werden möge 
und um dergleichen Aufruhr und Uneinigkeit und andre Übel und Un- 
rat zu vermeiden und zu verhüten. 
1. zum erften follen alle Gottesläfterung und Schmähung gänzlich 
verboten fein, fonderlid mo foldeS gefährlicher, muthwilliger Weile 
gefchehn, bei der Strafe eines fürfichtigen, erhabenen, weifen Rathes. 
2. erftlih foll man feinen Gefellen fördern, der ein Weib hat, 
3. item es Joll Fein Gefell neben einer Magd arbeiten, außer beim 
igmalen Riemenannähen, beim NAbziehen der Kelle, heim Drehen non 
Bändern. 
4. item man joll alle fünf Wochen eine Schenke halten und haben. 
5. item es foll Fein Gefell Hinweaziehen, er habe denn den Gefellen 
zin Trinkgeld dagelaffen. 
6. item wenn man eine Schenke hat, fo foll ein jeder Gefell nach 
Sfienszeit in des Herbergsunters Haufe fein. 
7. item wenn ein fremder Gefell Fönmt, fol man fünf Kreuzer 
ir Wein und Brot vertrinken, und es foll Feiner zu ihm aeben, als 
die die bei der Reche find. 
3. item fo die Gefellen das Trinkgeld bezahlen, foll Feiner nıehr 
darnach vertrinfen als 32 A; damit foll den Gelellen agefchentt fein.
	        
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