Objekt: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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5. Fälschung 
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Gegen Bierfälscher erliefsen die Stadtväter analoge Ver- 
ordnungen. 1609 schlug man ein Pasquill wider die Bierkieser 
und Brauer an, welches den Rat veranlafßste, mehrere der erstern 
in das Loch zu stecken und abzusetzen. Hierauf beschlagnahmte 
man bei vier Brauern das zweifelhafte Gebräu und liefs es teils 
durch den Löwen in die Pegnitz schütten, teils durch Schützen 
— die Mafßfs um vier Pfennige ausschänken. 1494 wanderte 
ein Bierfälscher auf einige Tage in das Kämmerlein und zahlte 
„dem poten. richter und den herrn je 20 Pfd.“*) 
(Heicherweise liest man von Verurteilungen wegen falscher 
Arznei. 1500 beraubt man einen derartigen Adulteraten der Augen. 
Einem Apotheker wird verboten, die Rezepte eines ungeschickten 
Arztes anzufertigen.) 
Öfters erhält der Löwe Auftrag. verdorbne und gefälschte 
Waren mit dem Brande zu richten. wie Häringe und Schmalz, 
woneben den Händler nicht gelinde Ahndung trifft. 
Strafe an Leib und Gut, wie Vernichtung der verbrecherischen 
Objekte gewärtigt endlich der Verfertiger nachgeahmter Edelsteine. 
1412 verweist man einen Krämer wegen Verkaufs von vergoldeten 
Kupferringen. 1498 entläfst man einen andern mit der Warnung: 
„das er solich abentewr nit mer herpring. sonst werde ein Rat 
nach lawt Irer zesetze dareinsehen.“ ©) 
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einer zieml. alten Verordn, scheinen übrigens erlaubt: Ayr on die schälen, 
milch. rohes saltz daz vngeprant sey, WazZer, griz, kyslingen (Kiesel), Laym, 
dalhen Thon), weinstein, kemme ıvon Beeren entblöfste Trauben) mag man 
wol in ein vas tun, Siebenkees, Mat. 4, 715: nachdem kath. hiltprantin und 
Dor. Hoffmenin schedlich und verbotten Weingemecht, das man Schmier 
nennet. herein In dise Stat getragen, In maynung etl. Weinfals am Newen- 
markt damit zu füllen, ihnen als Straf, dals sie vf‘ dem Pencklein vnder dem 
Pranger his zu aufslesen diser beruffung steen und darnach 3 Jar d, Stat 
meiden, Haderb. I, 1508- 16, 168, JR., 67: Rtb. IX. 1. 1508 StA.: Rtschlb. 
XLILL 47: Haderb. 1, 1483—96, 69, 
z. Coll. 1609 Stbibl.; Siebenkees, Mat, 3, 30: Hegel 5, 574. 
4) Hegel 5, 604: Hist. dipl. Mag., 496, 1599; des artzts Im loch ver- 
hören und sein würtz schawen, ob sie gar echt seyn, Rp. 1449, 5, 8. 
5) PO. 140: Ann. 1415, AB. 317, 74, 1412: 1491 zwei gerichtet: „das 
sie mit. betruglichen ketten etwa vil Lewt vmb vil geltz betrogen und die- 
selben ketten wider in Iren gewalt betreuglich und Listigklich gebracht haben. 
HGB. I, 8. 
Kuapnn., Nürnberger Kriminal-Kecht
	        
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