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22. September 1863 nach den Abänderungsvorschlägen
der letzten Generalversammlung festgesetzt. In einer
weiteren Generalversammlung vom 26. Oktober 1863 wurde
bekannt gegeben, dass die abgeänderten Statuten 30 Tage
jang zum Zwecke von Reklamationen offen liegen. Auch
die den Permissionisten nur teilweise gemachten Zu-
geständnisse bezeichnete man als zu weitgehend, nahm
jedoch von einer Beschwerde Umgang, um die Regelung
der Gemeindeverhältnisse nicht in die Länge zu ziehen.
Sollten aber die Permissionisten Beschwerde erheben,
so soll auch die Gemeindevertretung das Gleiche thun.
[ndess beruhigten sich beide Teile und am 17. Februar
1864 traten die genehmigten Statuten, nachdem sie nahezu
zwei Jahre lang sich ins Dasein gerungen, in Kraft, Am
‚2. März 1864 konnten die Statuten 170 Mitgliedern zu-
gestellt werden; seit ihrer Konstituierung am 19. März 1862
war die Gemeinde wieder bedeutend gewachsen,
Ausser ‘der Festsetzung der Statuten war der provi-
sorischen Vorstandschaft noch ‚eine andere bedeutsame
Aufgabe zugefallen, die sich gleichfalls nicht ohne erheb-
liche Schwierigkeiten vollziehen liess: Die Erwerbung
eines Friedhofes. Der israelitische Religionsverein war
an diese Aufgabe nicht ernstlich herangetreten und be-
ruhigte sich dabei, dass die Fürther Gemeinde, wenn auch
mit Widerstreben, ihren Friedhof zur Verfügung stellte,
Als jedoch die Mitbenützung des Fürther Friedhofes zum
t. Oktober 1862 gekündigt wurde, !) sah man ein, dass die
Lösung dieser Frage keinen längeren Aufschub mehr dulde.
Nun suchte man das Versäumte nachzuholen. Bald nach
Konstituierung der Kultusgemeinde, am 23. März 1862, wurde
von der Generalversammlung beschlossen, »dass ein Grund-
iy Siehe oben S. 20