Metadaten: Sammelhandschrift – Nürnberg, STN, Cent. VI, 57

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Dienstentlassung bestraft, die übrigen Uebertretungen 
unter a. d. e. f. h. i. k. J. m. n. q. nur nach dem 
vorangegangenen Strafgrade und nach einmaliger 
Androhung der Dienstentlassung. 
Außerdem kann letztere auch nicht als Strafe, 
sondern aus administrativen Erwägungen erfolgen, 
wenn sich zeigt, daß das treffende Individuum zur 
Funttion eines Polizeisoldaten nicht mehr geeigen⸗ 
schaftet ist. 
Jeder Polizeisoldat, oder Polizei-Rottmeister 
Oberrottmeister) hat sich den verfügten Disciplinar⸗ 
strafen — die Fälle der Dienstesentlassungs⸗Andro⸗ 
hung und der wirklichen Eutlassung ausgenommen 
— ohne Einrede zu unterwerfen und sie sofort zu 
erstehen, kann sich aber nachher, wenn er glaubt, 
daß ihm Unrecht geschehen sei, bei der vorgesetzten 
Kreisstelle beschweren. 
Vierter Abschnitt. 
Instanzen-Verhältniß bei Zuerkennung der 
Disciplinarstrafen. 
8. 71. 
Alle Strafen, mit Ausnahme der Dienstent⸗ 
lassung, werden von dem Polizei-⸗Vorstande erkannt. 
Nicht ein Berufungs-, wohl aber ein Be— 
schwerderecht steht der Polizeimannschaft unter der 
8. 70 gegebenen Voraussetzung zu. 
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