boten. Die Negation bleibt daher immer, und ihre Beziehung
gibt ıhr keine Realität. Man mag das Erlaubtsein auf das
Sittengesetz oder auf den dadurch gesetzmässigen Trieb be-
ziehen, so bleibt es immer ein Erlaubtsein — d. h. eine Nega-
tion. Und doch ist das Recht ebenso gewiss etwas Reales
und positiv ın das Subjekt Gesetztes, als die Pflicht, wie dies
aus einer auch nur flüchtigen Vergleichung beider Begriffe er
hellen muss. —
Wir dürfen demnach wohl die Richtigkeit von Feuerbachs
Behauptung annehmen, und deshalb Feuerbach als denjenigen
betrachten, der vor Fichte — also als erster — Moral und
Recht gehörig getrennt habe. Freilich mag diese Idee zu jener
Zeit sozusagen schon in der Luft gelegen haben. Aber es ist
immerhin ein grosses Verdienst, ja das Kennzeichen eines be
deutenden Mannes, leitende Gedanken einer Zelt als erster aus-
zusprechen. —
Die übrige Rechtsphilosophie Feuerbachs bewegt sich
hauptsächlich auf dem Gebiete des Strafrechts.
Hier macht er zuerst Front gegen die bisherige Art, der
Philosophie im peinlichen Recht eine herrschende Stellung ein-
zuräumen.1) „Ueberhaupt ist es,‘ schreibt er, „die Tendenz
meines ganzen Systems, die Anmassungen der Philosophie ın
dem peinlichen Rechte einzuschränken, der Herrschaft jener
launenhaften Tyrannin in dem positiven Rechte entgegenzu-
arbeiten und ihr in der Jurisprudenz nichts weiter übrig zu
lassen, als das Geschäft und die Ehre, eıne untertänige Dienerin
der Gesetze zu sem“.
Laut erhebt er die Forderung nach scharfer Abgrenzung
der Begriffe. Nie könne das Geschäft des Richtens untrüglich
werden, aber?) das Streben müsse vorhanden. sein, dass wir
die Theorie durch die haltbarsten festesten Grundsätze zu unter-
stützer: suchen, dass wir nicht eher ruhen, als bis hier alles
aufgeklärt, soviel wie möglich begründet, vereinfacht und zur
vollständig deutlichen Erkenntnis erhoben ist.) „Von der
Theorie hängt die Praxis ab; um so sicherer und vollkom-
mener ist diese, je bestimmter und vollendeter jene Ist. Alles
Suchen. das ohne feste leitende Prinzipien angestellt wird, ist
)
Revislon d, Grundsätze des peinlichen Rechts. Bd, 1. 5, X. 2 5. XV
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