Volltext: Anselm von Feuerbach, der Jurist, als Philosoph

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verbindende Mittelglied‘, durch welches die Nation dem Fürsten 
nahegebracht wird.!) „Indem das Volk in den Edelsten, Besten. 
Mächtigsten aus seiner Mitte, die dem Throne gegenüber- 
stehen, seine Stellvertreter ... erblickt, erscheint jeder im 
Volke sich selbst als mithandelnde Person, belohnt die ehrende 
Anerkennung seines Bürgertums mit freudig willigem Gehor- 
sam und ... gewinnt mit der öffentlichen Anerkennung seines 
staatsbürgerlichen Wertes Selbstachtung ... und hiemit jenen 
kräftigen, zu grossen Taten und Opfern bereitwilligen Edel- 
sinn, der einem nicht geachteten, verworfenen, zertretenen 
Volke ewig fremd bleiben muss.‘ Mit diesem und noch zahl- 
reichen anderen Gründen tritt er für die Vorzüge des konsti- 
tutionellen Staates ein. Dieselben können jedoch hier wegen 
des geringen Raumes nicht mehr aufgeführt werden. 
Kritik. ; 
Die Staatsphilosophie Feuerbachs entbehrt der voll. 
ständigen Originalität. Einige seiner Ideen finden wir sowohl 
bei Montesquieu als bei Kant, sowie auch bei anderen 
Schriftstellern der Aufklärungszeit. Aber immerhin ist die hohe 
Mässigung anzuerkennen, mit der Feuerbach die Rechte des 
Volkes und diejenigen des Oberherrn abwägt. Diejenigen 
Punkte, in denen er von Hobbes abweicht, sind ein klarer 
Beweis für den Wandel der Ansichten, welchen die geistigen 
Umwälzungen in der zwischen beiden Männern liegenden Zeit 
herbeigeführt hatten. .. 
Rechtsphilosophie. 
Feuerbach unterscheidet zwei Arten von Recht?): 
Das positive Recht und 
Das Naturrecht. 
Der Unterschied der beiden ist folgender: 
„Die positive Rechtslehre ist die Wissenschaft der durch 
den allgemeinen Willen einer bestimmten bürgerlichen Gesell 
schaft bestimmten Rechte.‘ Ihre Grundsätze werden „a poste- 
rlori. herausgebracht und höchstens durch Abstraktion des in 
der Erfahrung durch den allgemeinen Willen Bestimmten er- 
zeugt‘. 
1) Ueber die deutsche Freiheit und die Vertretung deutscher Völker 
durch Landstände. S. 113. 2% Kritik des nat. Rechts (1796) S. 39/40
	        
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