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drücklich beigefügt wird — abgewiesen, Hierbei
muss unentschieden bleiben, ob den Geschworencn die
gelieferten Meisterstücke nicht genügten, oder ob sie
ihn überhaupt zur Meisterprüfung nicht zulassen wollten.
Der Rat verlässt dann am 23. II. den platner zu dem
meisterrecht kommen ze lassen und den meistern
erbere worte geben (H. 459, 460). Also gegen den ein-
mütigen Willen der geschworenen Meister geht der
Rat vor. Wo wäre dieser Fall möglich gewesen in
einer Stadt, wo die Handwerker, gestützt auf die feste
Organisation in Zünften ihre Anschauungen : und
Wünsche durchzusetzen die Macht hatten?! :Ja, eine
einigermassen starke Zunft würde die Obrigkeit gar
nicht in die Verlegenheit bringen, einen solchen Schritt
zu tun, sondern die Erteilung des Meisterrechts als
eine interne Sache der Zunft behandeln. Dagegen hier
in Nürnberg ein suveränes Schalten des Rates, aller-
dings nicht ohne ein gewisses Entgegenkommen:— mit
Worten! Der Rat unterlässt nicht, den Meistern erbere
worte ze geben. Also von einem brüsken Auftreten
ist nicht die Rede bei aller Bestimmtheit: und Schärfe,
mit der der Rat seinen Willen ausführt. Überhaupt
stellt er sich freundlich zu seinen Handwerkern. Oben
schon konnte man beobachten, mit welcher Geduld
schon mehrmals entschiedene Fragen immer wieder zur
Behandlung angenommen werden, und wie mit kaum
merklicher Verschärfung des Tones immer wieder Ant-
wort gegeben wird, auch in Fällen, wo maı die Antrag-
steller mit Recht hätte als Querulanten,abweisen können.
Im Jahre 1494 sehen wir den Rat direkt für
eine Anzahl Plattner eintreten, die offenbar. an einen
säumigen Schuldner Forderungen haben und: so :be-
weist er damit ein gutes sozialpolitisches Gerechtigkeits-
gefühl, welches sich bewusst ist, dass die Behörde,