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So hat also der Kampf um Fortbestand ihres Gewerbes,
den die Bleistiftmacher mit so grosser Energie und Aus-
dauer geführt, mit ibrem Sieg einen vorläufigen Abschluss
erreicht. So viel ist jetzt sicher: Das Bleistiftmachen wird
in Zukunft nicht zu einer Nebenbeschäftigung der Schreiner
herabsinken, wie diese wohl gewünscht, sondern es wird
einen besonderen Erwerbszweig bilden, es wird nicht nur
Schreiner geben, die Bleistifte machen, sondern auch
„Bleistiftmacher“.
Dieses Resultet kann aber die Bleistiftmacher nicht
darüber täuschen, dass noch manches zu wünschen übrig
bleibt. Noch immer bilden sie ja kein eigenes Handwerk,
noch immer sind sie mit den Schreinern in einem Hand-
werk vereinigt, wie dies der Ratserlass vom 14. März
ausdrücklich festsetzt!); noch immer haben deshalb die
Schreiner das Recht, den Umgang vorzunehmen?), wenn
ihnen auch seit 1706, wie wir oben gesehen, Bleistift-
macher zugesellt sind. Bei dem höheren Ansehen, das
die Geschworenen der Schreiner vor den gewöhnlichen
Bleistiftmachern genossen, kann es uns nicht zweifelhaft
erscheinen, wessen Einfluss bei dieser kontrollierenden
Thätigkeit überwogen hat. Auch eine Abgabe, welche
nur den beiden am Umgang teilnehmenden Schreinern ge-
zeben wird, zeigt, so geringfügig sie auch ist — „ein
Dutzet Bleyweisssteffte“ — doch deutlich. die bevorrechtete
Stellung der Schreiner, _
Ähnlich liegen die Dinge bei der Besichtigung der
von den „angehenden“ Bleistiftmachern gefertigten Probe-
stücke, Hier kommt der immer noch vorherrschende Ein-
fuss der Schreiner auch in dem Zahlenverhältnis der bei-
gezogenen Sachverständigen zum Ausdruck; es müssen
nämlich bei einer solchen Zulassung eines neuen Bleistift-
1) Rats-Prot. tom, 1707. Nr. 12. f. 70.
2) Actum 3. Punet 4.