Volltext: Festgabe zur 14. Hauptversammlung des Bayer. Volksschullehrer-Vereins

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auf 5jährige Perioden und den Fortbau der Zulagen (alle 5 Jahre) bis zum 
i Dienstjahre brachte. g Zulagen Jahre) 
Die Skala war demgemäß folgende: 
1. bis 3. Dienstjahr 1560 M 
4. bis 5. 1734 
6. bis 10. 1902 M 
II. bis 15. 2064 M 
16. bis 20. 2208 M 
21. bis 25. “ 
31. bis 35. 97 
36. bis 40. I 
11. bis 45. 
vom 46. ab , 
Die Provisoren erhielten 1200 M und mußten nur noch ein 2jähriges 
Provisorium bestehen unter Aufrechthaltung der halben Anrechnung der Provisoren⸗ 
zeit fürs Definitivum. 
Am 20. Juni 1893 wurde der Bezirkslehrerverein wiederum mit einer 
Eingabe um Gehaltsregulierung bei den gemeindlichen Kollegien vorstellig. 
Es wurde erbeten: 1) Ein Anfangsgehalt von 1800 M für alle definitiven 
Lehrer Nürnbergs. 
Aufrundung der 5 ersten Zulagen (von 174 M nach 
3 Jahren, 168 Menach 2 Jahren, 162 M nach 5 Jahren 
ind zweimal 144 M nach je 5 Jahren) auf 180 M; 
sodann Erhöhung der VI. Zulage von 108 auf 120 M 
ind vom 26. Dienstjahre ab alle 5 Jahre 1200 mehr. 
Beibehaltung des Systems der Bezahlung alles Neben— 
Unterrichtes bezw. Nichteinführung derPflichtstunden. 
Daraufhin wurde vom 1. September 1894 folgende Skala wirksam: 
„. bis 3. Dienstjahr 1800 M 
4. bis 5. 1950 M 
6. bis 10. 2100 M 
11. bis 15. 2250 M 
16. bis 20. 2400 M 
21. bis 25. 2550 M 
26. bis 30. 2700 M 
und von da ab alle 5 Jahre 120 Mmehr. 
Mit dieser Regulierung Hand in Hand ging auch die Einführung der Pflicht— 
stunden, welche für Klasse 121V wöchentlich 28, 
V 4/ 27, 
„VI und vII, 26 Stunden betragen. 
Darüber hinaus erst erfolgt eine Honorierung des weiteren Unterrichts mit 
60 M pro Wochenstunde. Der Unterricht an der Fortbildungs- und Mädchen— 
sonntagsschule wird innerhalb des Pflichtmaßes doppelt, darüber hinaus einfach 
berechnet und mit 90 pro Stunde honoriert. 
Ein Provisor erhielt 1320 M, ein Schulverweser statt 900 nun 1200 M. 
Die Zeitbestimmung, nach der ein Provisor auf definitive Anstellung hoffen durfte, 
fiel, ebenso die Bestimmung über etwa anzurechnende Provisorenjahre. 
Zugleich wurde bestimmt, daß eine vermehrte Anstellung von Provisoren und 
weiblichen Lehrkräften (bis zu einem Sechstel von jeder Sparte!) erfolgen könne, und 
daß definitive Lehrerinnen den Gehalt eines Schulprovisors beziehen (1320 .0 zum 
Anfang, im 4. und 5. Dienstiahre 1440 M und von da ab alle5 Jahre 120.0
	        
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