Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

A. Allgemeiner Teil. Il. Die Strafe. 
der Herausnahme bei s. Peter im Siechgraben, nicht, wie früher, 
in der Stadt oder im neuen Gottesacker, zu verscharren.!t) Dies 
ist Pflicht der Bettelrichter und des Löwen; erstere versagen öfters 
ihre Beihilfe. 
Von vornehmen Gerichteten genehmigt man Muffel ein ehrliches 
Begräbnis in der Familiengruft zu Eschenau, Imhof beerdigt man 
im Steinschneidergärtlein bei s. Rochus, Gülchen neben der Grube 
bei s. Johannes, Gar oft besteht des Armen letzte Bitte darin, 
ihn nicht Beute der Raben werden zu lassen. Der Rat nimmt 
hiebei Rücksicht auf die Familie oder das Handwerk des Ge- 
richteten. Ev. „erlaubt“ er sehon im Urteil den Kirchhof.!5) 
1544 wird bereits offiziell einem Augenarzt gestattet, „des 
Armen sünders kopf zu anatomisiren, damit er die aigenschafft 
desto pesser erlernen möge“, ähnlich 1548, was dann häufig durch 
den Nachrichter, welcher ja auch meist in der Heilkunst sehr 
bewandert ist, betätigt wird, bis die Anatomie in Altdorf ein An- 
recht darauf‘ erwirbt.) 
Bei Selbstmördern prüft man stets, ob es sich um einen 
Wahnwitzigen oder nur um eine „verzweifelte Person‘ handelt. 
1486 stellt es der Rat -.- dem in allen Fällen die letzte Ent- 
14) Rtb. XI, 508. 
15) Beck ertränkt sich; er wurde dureh das Handwerk erbeten, dafs man 
ihn auf dem Gottesacker begrub, Stark Chron. 1557; C, v. Hall, dem von 
dem Richter der Kirchhof erlaubt wurde, Rtb. I, 215. 
16) Rt. XXH, 1544, 112; Magister Heypeln zulassen der Armen ainen 
so gericht worden In S. Peters Kirchen zuschneiden, doch das nit vil volks 
darzu kome Ime auch ain knecht zu geben, Rtb, XXIV, 1548, 9; dem Nach- 
richter auf sein ansuchen erlauben den enthaupten Cörper zu schneiden und 
was Ime zu seiner artzney dienstlich deruon zu nemen Rtb. XXXVI, 1578, 
258; den hab ich Adonamirt und geschnitten, M. Franz. Tageb., 1578, 1581, 
1590 ete.: 1641 wird der Körper einer Kindsmörderin von Dr. Befsler und 
den beiden Stadtapothekern arte Pharmaceutica et chimica cum laboribus 
industriis mediante yulcans, manualibus operationibus elaborirt; Sodann er- 
teilt das theatrum anatomicum in Altdorf das Anrecht auf die Gerichteten. 
1682 sandte man eine solche dorthin „Weilen sie aber den Kopf nicht mit- 
gebracht, haben die Herren Professores Medieinae Selbige nicht angenommen 
und wieder hereingeschickt, Mfzb. im Bes. d. H. Geuder; 1717 wird ein 
Dieb nicht in die Anatomie verbracht, sondern von einem Barbierergesell 
erkauft, um sich an ihm „exerziren“ zu können, Mfb. MS. 556a, Öfters liest 
man, dafs schwer Leidende sofort nach der Richtung das warme Blut der 
Armen tranken, s. a, Reubold, zur Gesch. der gerichtl, Sektion (Friedreichs 
Bl. t. ger. Mediein. 1898i.
	        
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