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Gemeindevertretung und -verwaltung
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iII. Die Wirksamkeit der Verleihung des Bürgerrechts der Stadt Nürnberg gegen Entrichtung einer
ebühr ist von der vollstündigen Entrichtung der Gebühr abhängig. Die städtischen Kollegien
behalten ch das Recht vor, Beschlüsse, durch welche das Bürgerrecht gegen Gebühr verliehen
wurde, ohne die ausbrückliche Zustimmung der Beteiligten wieder aufzuheben, wenn die Gebühr
nicht innerhalb eines Jahres nuch der Verleihung vollständig bezahlt wurde.
8 2. Bei der Berechnung der Dauer des Aufenthalts werden die Zeit der Reserve- und Landwehr—
ibungen sowie die Kriegsdienstzeit als Unterbrechung nicht angesehen.
8 3. GGebührenfrei kann das Bürgerrecht auf Ansuchen verliehen werden: J. den Personen, welche durch
Wegzug von Nürnberg das Bürgerrecht verloren haben und wieder nach Nürnberg zurückgekehrt sind; 2. den
Personen, welche durch Weafall der Steuerpflicht das Bürgerrecht verloren haben und wieder steuerlich ver—
inlagt sind.
8 4. Vorstehende Vollzugsvorschriften treten autnl. Januar 1916 an Stelle der seitherigen Vollzugs—
dorschriften für die Erwerbung des Heimat- und Bärgerrechts in Kraft.
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Bürgerrechtsverleihungen erfolgten:
l. auf Ansuchen an deutsche Reichsangehörige, die einen gesetzlichen Anspruch
auf Bürgerrechtsverleihung besaken, gebührenfrei (S.1 Absatz J der Voll—
zugsvorschriften)
2. auf Ansuchen an deutsche Reichsängehörige ohne Anspruch gegen Gebühr
(8S 1 Absatz II Ziffer 1 der Vollzugsvorschriften).
3. an Ausländer (S1 Absaßg II Ziffer 2 der Vollzugsvorschriften
4. auf Ansuchen als Wiederverleihung des durch Wegzug verlorenen Bürger—
rechtes gebührenfrei (S8 Ziffer 1 der Vollzugsvorschriften). ..
5. als Wiederverleihnng des durch Erlöschen der Steuerpflicht verlorenen
Bürgerrechtes gebührenfrei (8d 3 Ziffer 2 der Vollzuasvorschriften)
.7976
zusammen 7983 (469)
Unter den Verleihungen waren demnach 7982 (303) gebührenfreie und 1 (166) ge—
bührenpflichtige.
Die Zahl der Bürger betrug am Schlusse des Jahres 19158. 431141
im Jahre 19168 Zugang durch Neuverleihungen.. 7883
Abgang durch Wegzüge 197
Abgang durch Tod 985
Zusammen Abgang . . — 1182
Mehrung.. —
Stand am 1. Januar 19171.
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8. Standesämter.
Die Besetzung der Standesämter im Berichtsjsahre war folgende:
beim Ständesamt Sebald rechtskundiger Magistratsrat als Standesbeamter,
lSekretär und 2 Offizianten als stellvertretende Standesbeamte, 1 Schreiber, 1 männliche
und 4 weibliche Aushilfskräfte;
beim Stamdesamt Lorenzuhbürgerlicher Magistratsrat als Standesbeamter,
2 Sekretäre und 1Offiziant als stellvertretende Standesbeamte, 1 Assistent, 1 männliche
und 4 weibliche Aushilfskräfte.