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91. Viehhofordnung; 6. April 1901
IV. Marktgebühren nud Gebührenaufsicht.
814.
Von allen in den hiesigen Viehhof eingebrachten Viehstücken
sind Marktgebühren in den in der Gebührenordnung jeweils fest⸗
gesetzten Beträgen zu entrichten.
Die Marktgebühr wird für jedes Stück Vieh für eine Woche
nur einmal erhoben. Beginn und Ende der Marktwoche richten
sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Magistrates. Für alles
in eine neue Marktwoche übergehende Vieh ist die Marktgebühr
neuerdings zu entrichten, ebenso für Vieh, welches abgetrieben
wurde und wieder zugetrieben wird.
Für Viehstücke, welche in den Viehhof nur zur Abwiegung
gebracht werden, sind ebenfalls die bestehenden Marktgebühren zu
entrichten.
8 15.
Für die Einstellung von Pferden wird, abgesehen von den
Pferdemärkten, die in der Gebührenordnung festgesetzte Gebühr
erhoben. In dieser Gebühr ist die Vergütung für Futter und
Streu nicht inbegriffen.
In besonderen Fällen, beispielsweise bei längerer Einstellung
von Pferden, kann diese Einstellgebühr von der Viehhofverwaltung
mit magistratlicher Genehmigung anders festgesetzt werden.
816.
Die Zahlung der Marktgebühr berechtigt zur Benützung der
Ställe, Markthallen, Marktplätze, Tränke udd Wascheinrichtungen
—J betreffende Stück Vieh auf je eine Marktwoche (Siehe 8 14,
Absatz 2.
Für Rindvieh, Schafe und Kälber ist in der Marktgebühr
auch die unentgeltliche erstmalige Einstreuung in dem vom Magistrate
jeweilich bestimmten Umfange inbegriffen. Weiter erforderliche
Einstreuungen haben die Vieheigentümer auf ihre eigenen Kosten
zu beschaffen. Für Schweine und Pferde wird uͤnentgeltliche
Einstreuung überhaupt nicht geleistet.
Für lebend zu Markt gebrachte Kälber wird für die Markt—
gebühr überdies unentgeltlich am ersten Tage ein warmer Mehl—
trank, und zwar zwei Liter für jedes Kalb, von der Viehhofver—
waltung verabreicht.