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135. Dienstordnung für die Schulärzte; 23. Dezember 1903.
5) wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß ein Kind, das
von den Angehörigen ohne nähere Bezeichnung des Charakters
der Erkrankung als krank angemeldet wird, an einer an—
steckenden Krankheit leidet.
Diese Untersuchungen erfolgen auf Anordnung des zuständigen
Schulinspektors. Sie unterbleiben jedoch, wenn ärztliche Zeugnisse
vorgelegt werden.
In besonders dringenden Fällen sind die Lehrer befugt, außer—
ordentliche Untersuchungen einzelner Kinder ihrer Klasse bei der
Inspektion zu beantragen. Diese Untersuchungen können in der
Sprechstunde des für die Schule aufgestellten Schularztes vorgenommen
werden.
Wenn trotz eines vorliegenden ärztlichen Zeugnisses ein An—
trag auf schulärztliche Untersuchung eines Kindes gestellt wird, so
ist derselbe durch die Inspektion dem Magistrate zur Verbescheidung
vorzulegen.
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Das auf grund der Untersuchung von dem Schularzte aus—
gestellte Zeugnis wird mit der Zensurliste des betreffenden Kindes,
in der städtischen Handelsschule bei den Rektoratsakten, aufbewährt.
811.
Beim Auftreten von Masern, Scharlach, Diphtherie und
Typhus in den städtischen und privaten Schulen wie in den Kinder—
bewahranstalten und Kindergärten ist von dem Lehrer, beziehungs—
weise von der Leitung der Anstalt dem Schularzte Meldung zu
erstatten, und zwar schon dann, wenn nur ein Fall einer derartigen
Erkrankung vorgekommen ist. Der Schularzt ist verpflichtet, auf
grund einer solchen Meldung sich ohne Verzug an Ort und Stelle
zu begeben, die sämtlichen anwesenden Kinder in der fraglichen
Klasse oder Anstalt einer Untersuchung zu unterziehen und über
deren Ergebnis alsbald unmittelbar an den Königlichen Bezirksarzt
zu berichten. Dieser wird je nach dem angezeigten Befund bei der
distriktspolizeibehörde entsprechenden Antrag, zum Beispiel auf zeit—
weise Schließung der betreffenden Schulklasse, stellen. Bei diesen
Untersuchungen ist der Schularzt befugt, solche Kinder, bei welchen
er das Vorhändensein einer ansteckenden Krankheit oder verdächtiger
Erscheinungen wahrnimmt, sofort aus dem Unterrichte nach Hause
zu entlassen.
Bei dem Auftreten von Steinblattern, Röteln und Keuchhusten
ist nur dann von dem Lehrer Anzeige zu erstatten und von dem
Schularzte in der oben angegebenen Weise Nachschau zu halten,
wenn kuͤrz nacheinander oder miteinander gehbäufte Fälle dieser
Krankheiten vorkommen.