Objekt: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

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der Besitzergreifung als Status quo anerkenne.! Der damals 
so gut wie beendigten Verhandlung mit Bamberg und 
Würzburg geschieht dabei keine Erwähnung. Am folgen- 
den Tag, dem 24. Okt. 1792, unterzeichnete Soden mit den 
Vertretern beider Bistümer die Präliminarkonventionen.? 
Der bambergische Gesandte suchte auf der Stelle um 
Aufnahme der Reichsritterschaft in dieselben nach, da, wie 
er behauptete, deren meiste Glieder Vasallen des‘ Bischofs 
seien. Der geistliche Direktorialhof setzte die Angelegenheit 
sofort auf die Tagesordnung der Versammlung und diese 
fiel, ohne dass Widerspruch laut wurde, mit allen Stimmen 
ausser den preussischen dem Antrage zu.*® Soweit indes 
liess sich um Bambergs willen Hardenberg‘ nicht unter das 
Toch- des Konvents zwingen. Er lehnte den Beschluss ab.* 
Die vorläufigen Vereinbarungen mit Bamberg und 
Würzburg verboten bis zur Vereinbarung der endgiltigen 
Konvention einen Angriff auf den. Status quo. Was unter 
diesem gemeint war, darüber schwiegen die Abkommen. 
So gut die Hochstifter darunter den Besitz vor dem könig- 
ichen Regierungsantritt verstehen konnten, war es Preussen 
erlaubt, den Worten den Sinn unterzulegen, dass der König 
seine Ansprüche nicht mehr als bisher erweitern dürfe. 
Abgesehen von der ungenauen Fassung verloren die Kon- 
1. Promemoria Sodens d. d. Nürnberg 23. Okt. 1792; K.-A. 
a. a. O. — Bericht Sodens d.d. Nürnberg ı. Nov. 1792; R. XI. 10B. 
2. Bericht Sodens d. d. Nürnberg 25. Okt. 1792; R. XI. ı10B. 
Für Bamberg unterzeichnete Caspar Joseph Steinlein, hochfürstlich 
bambergischer Hof- u. Regierungsrat u. zur Unterzeichnung der 
Konvention bevollmächtigter Regierungskommissär, Durch Reskript 
vom 17. Nov. 1792 (ebda) genehmigte Hardenberg die Präliminar- 
konventionen. 
3. Sessionsprot, d. d, Nürnberg 27. Okt. 1792; R. XI. 22. — 
Bericht Sodens vom ı. Nov. 1792. 
4. Reskript Hard. an Soden d. d. Ansbach 15. Nov. 1792; 
R. XI. 10B.
	        
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