Volltext: Geschichte der Städtischen Handelsschule in Nürnberg

52 
schule selbst zugewiesen werden, wenn sie sich lebenskräftig entwickeln 
solle. Jedenfalls aber sei der Realienunterricht aus der Feiertagsschule 
in die Volksschule zu verlegen. 
Diese eindringlichen Vorstellungen Scharrers hatten denn auch 
einigermaßen den gewünschten Erfolg. 
Die Ministerialentschließung vom 22. Juni 1834 brachte wenig— 
stens eine teilweise Lösung. 
„Das Staatsministerium,“ heißt es in derselben, „ist teils durch 
amtliche Berichte, teils durch Privateröffnungen von den Anständen 
und Wünschen in Kenntnis gesetzt worden, welche in Ansehung des 
gewerblichen Unterrichts in der Stadt Nürnberg sich erhoben haben.“ 
„Da aus dem Inhalt dieser Mitteilungen zu entnehmen war, daß 
jene Anstände und Wünsche lediglich aus einem örtlichen und 
eigentümlichen Unterrichtsbedürfnisse hervorgegangen seien, 
so hat das Ministerium sich veranlaßt gesehen, durch Einberufung und 
persönliche Rücksprache mit dem inspizierenden Mitgliede der Direktion 
der polytechnischen Schule zu Nürnberg, Johannes Scharrer, sich 
von den Verhältnissen der Sache genau zu unterrichten und auf Grund 
der hierüber erhaltenen Aufschlüsse zu verfügen, was folgt: 
1. Es kann nicht zugegeben werden, daß diejenigen Gewerbschüler, 
welche dereinst an die technische Hochschule übergehen wollen, ihren 
Realienunterricht in den Volksschulen empfangen; die allerhöchste Ver— 
ordnung, daß solche Schüler die Lateinschule absolviert und 
den Realienunterricht an den Gymnasien erhalten müssen, 
bleibt aufrecht, und jede Ausnahme hievon ist unzulässig. 
Sofern jedoch bei allen oder dem größten Teil der Gewerbschüler 
Nürnbergs diese Voraussetzung nicht eintritt, und deren Eltern oder 
Stellvertreter damit sich begnügen, daß ihre Söhne oder Pfleglinge 
lediglich auf den gewerblichen oder polytechnischen Unterricht sich be— 
schränken, wird in Rücksicht auf örtliche Gewerbsverhältnisse der Stadt 
Nürnberg gestattet, daß die dortigen Gewerbschüler den Unterricht in 
den Realien an der Volksschule fortsetzen und den gewerblichen an der 
Gewerbschule in der Art empfangen, daß der Unterricht in den Realien 
in den oberen Klassen der Volksschulen auf die Vormittagszeit verlegt 
und in wöchentlich 18 Stunden, der Unterricht in der Gewerbschule aber 
nachmittags gleichfalls in wöchentlich 18 Stunden erteilt wird, und zu 
diesem Ende die an letzterem Unterricht teilnehmenden Schüler von dem 
Nachmittagsunterricht in der Volksschule dispensiert werden. Es wird 
dabei vorausgesetzt, daß der Realienunterricht in der Volksschule genau 
nach der Vorschrift vom W. März 1833 erteilt und daher, sofern der
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.