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schule selbst zugewiesen werden, wenn sie sich lebenskräftig entwickeln
solle. Jedenfalls aber sei der Realienunterricht aus der Feiertagsschule
in die Volksschule zu verlegen.
Diese eindringlichen Vorstellungen Scharrers hatten denn auch
einigermaßen den gewünschten Erfolg.
Die Ministerialentschließung vom 22. Juni 1834 brachte wenig—
stens eine teilweise Lösung.
„Das Staatsministerium,“ heißt es in derselben, „ist teils durch
amtliche Berichte, teils durch Privateröffnungen von den Anständen
und Wünschen in Kenntnis gesetzt worden, welche in Ansehung des
gewerblichen Unterrichts in der Stadt Nürnberg sich erhoben haben.“
„Da aus dem Inhalt dieser Mitteilungen zu entnehmen war, daß
jene Anstände und Wünsche lediglich aus einem örtlichen und
eigentümlichen Unterrichtsbedürfnisse hervorgegangen seien,
so hat das Ministerium sich veranlaßt gesehen, durch Einberufung und
persönliche Rücksprache mit dem inspizierenden Mitgliede der Direktion
der polytechnischen Schule zu Nürnberg, Johannes Scharrer, sich
von den Verhältnissen der Sache genau zu unterrichten und auf Grund
der hierüber erhaltenen Aufschlüsse zu verfügen, was folgt:
1. Es kann nicht zugegeben werden, daß diejenigen Gewerbschüler,
welche dereinst an die technische Hochschule übergehen wollen, ihren
Realienunterricht in den Volksschulen empfangen; die allerhöchste Ver—
ordnung, daß solche Schüler die Lateinschule absolviert und
den Realienunterricht an den Gymnasien erhalten müssen,
bleibt aufrecht, und jede Ausnahme hievon ist unzulässig.
Sofern jedoch bei allen oder dem größten Teil der Gewerbschüler
Nürnbergs diese Voraussetzung nicht eintritt, und deren Eltern oder
Stellvertreter damit sich begnügen, daß ihre Söhne oder Pfleglinge
lediglich auf den gewerblichen oder polytechnischen Unterricht sich be—
schränken, wird in Rücksicht auf örtliche Gewerbsverhältnisse der Stadt
Nürnberg gestattet, daß die dortigen Gewerbschüler den Unterricht in
den Realien an der Volksschule fortsetzen und den gewerblichen an der
Gewerbschule in der Art empfangen, daß der Unterricht in den Realien
in den oberen Klassen der Volksschulen auf die Vormittagszeit verlegt
und in wöchentlich 18 Stunden, der Unterricht in der Gewerbschule aber
nachmittags gleichfalls in wöchentlich 18 Stunden erteilt wird, und zu
diesem Ende die an letzterem Unterricht teilnehmenden Schüler von dem
Nachmittagsunterricht in der Volksschule dispensiert werden. Es wird
dabei vorausgesetzt, daß der Realienunterricht in der Volksschule genau
nach der Vorschrift vom W. März 1833 erteilt und daher, sofern der