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„Da nun diese Schuͤler von der neu zu bildenden Gewerbschule
sowohl wegen ihres Alters als auch wegen Mangels an der erforder—
lichen Reife ausgeschlossen sind, so erscheint eine so unbedingte Um—
wandlung der hoͤheren Bürgerschule in eine Gewerbschule, wie sie ir
dem F. 8 der Instruktion ausgesprochen ist, unthunlich und würde die
eigentliche Aufhebung dieser Anstalt zur Folge haben, deren Tenden,—
wenigstens in den Unterklassen von derjenigen der Gewerbschulen ver—
schieden ist, und die daher durch die Gewerbschulen nicht ersetzt wird.
Wie diesem nachteiligen Übelstand begegnet werden soll, ist in der
Instruktion nicht vorgesehen; da jedoch die allerhoͤchste Verordnung
vom 16. Februar 1833 Artikel IV. den Beisatz enthält, daß die höheren
Bürgerschulen mindestens in einzelne Kurse der Gewerbschulen umzu
wandeln seien, von einer unbedingten Aufhebung jener, wie sie der
Inhalt der Instruktion implicite nach sich ziehen würde, darin nicht
die Rede ist, so scheint eine solche Aufhebung auch nicht in der aller⸗
höchsten Absicht Sr. Majestät zu liegen, vielmehr der Fortbestand der—
jenigen Klassen der höheren Bürgerschule, deren Schüler zur Aufnahme
in die Gewerbschule noch nicht geeignet sind, vorausgesetzt werden zu
dürfen.“ —
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Bezüglich des Realienunterrichtes in der Feiertagsschule von
wöchentlich 2 Stunden im Lesen, Schreiben und Rechnen konstatiert
Scharrer, daß derselbe für diejenigen Schüler, welche in einem
Alter von 12 Jahren aus der Volksschule in die Gewerbschule und
zugleich in die Feiertagsschule übertreten, den Unterricht der Volks—
schule nicht ersetzen kann. „Diese Schüler würden daher den ihnen
nicht minder notwendigen weiteren Unterricht in der Religion, deutscher
Sprache, Geschichte, Geographie, der in der Oberklasse der Volksschule
in wöchentlichen 13 Stunden gegeben wird, entbehren müssen, ein
Nachteil von unberechenbaren Folgen, der durch den Vorteil des Unter—⸗
richts in der Gewerbschule nicht aufgewogen wird. Wenn es auch
ausnahmsweise talentvolle Knaben gibt, welche sich schon in dem Alter
von 12 Jahren genügende Kenntnisse in jenen Lehrgegenständen der
Volksschule erworben haben, so müssen sie doch, wenn sie das Gelernte
nicht allzufrüh wieder vergessen sollen, die Übungen darin fortsetzen.
Es erscheint daher als ein sehr bedenklicher Eingriff in den Organis—
mus des Volksschulunterrichts, gerade diejenigen Schüler, welche gleich
den Schülern der höheren Lehranstalten einen potenzierten Unterricht
in diesen Lehrgegenständen erhalten sollten, davon zu dispensieren, ohne
ihnen auf eine andere Weise einen vollständigen Ersatz dafür zu ge—
währen.“