Full text: Geschichte der Städtischen Handelsschule in Nürnberg

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Alle diese Maßnahmen waren ausgesprochenermaßen darauf be— 
rechnet, die Schülerzahl der Handelsschule zu vermindern, um nicht 
wegen Beschaffung von Lokalitäten in Verlegenheit zu kommen. Die 
Handelsschule sollte sich nicht weiter ausdehnen, als ihre Räumlichkeiten 
gestatteten. Gegen strenges Verfahren beim Vorrücken wird wohl nie⸗ 
and etwas einzuwenden haben, vorausgesetzt, daß die Strenge nicht 
in Rigorosität ausartet; denn dadurch kann das Ansehen der Schule 
nur gehoben werden. Um so bedenklicher erscheinen die anderen Maß— 
regeln. Wenn auch zugegeben werden kann, daß die Lage der Dinge 
dieselben erkläärlich macht, so muß doch auch darauf hingewiesen werden, 
daß es ein sehr gewagtes und gefährliches Experiment ist, durch Er— 
hoöͤhung des Schulgeldes den Zutritt zu erschweren und die Frequenz 
herabdrücken zu wollen. Dadurch läuft eine Anstalt Gefahr, daß nicht 
nur die Zahl, sondern auch die Qualität der Schüler abnimmt, und 
so kann dieser Schritt, statt eine Schule zu heben, sie aufs empfind— 
lichste schädigen. 
Doch eine weit größere Gefahr drohte der städtischen Handels— 
schule durch das bayerische Wehrverfassungsgesetz vom 30. Januar 
1868, welches in den Artikeln 35 bis 42 die Bestimmungen über das 
Institut der sogenannten einjährig Freiwilligen enthält. Nach Arti⸗ 
kel 40 kann der Nachweis höherer Bildung durch Zeugnisse über den 
Besuch höherer Lehranstalten erbracht werden, unter denen in Ziff. 4 
auch die K. Gewerb-, Landwirtschafts- und Handelsschulen benannt 
sind, welche die Berechtigung haben, den Absolventen Maturitãtszeug⸗ 
nisse auszustellen. 
Da nach der K. Allerhöchsten Verordnung vom 14. Februar 1868 
Art. 8 nur koͤnigliche Fachschulen verstanden wurden, so waren die 
städtischen Schulen und die Privatanstalten, also auch die Nürnberger 
Handelsschule, von dieser Berechtigung ausgeschlossen, und ihre Schü— 
ler mußten nach Art. 41 des Wehrverfassungsgesetzes und Art. 10 der 
Allerhöchsten Verordnung den Nachweis der höheren Bildung durch Er— 
stehung einer besonderen Prüfung und durch Vorlage des hierüber aus— 
gestellten Zeugnisses liefern. 
Es mag dahin gestellt bleiben, ob die städtische Handelsschule in 
Nürnberg in die Kategorie der berechtigten Anstalten gezählt worden 
wäre, wenn dem Rektorate derselben das von dem Präasidium der 
K. Regierung unter dem 31. März 1837 verliehene Dienstsiegel in 
Voraussetzung der Vereinigung der Handelsschule mit der Kreisgewerb— 
schule belassen und nicht am 18. April 1859 mit dem städtischen ver— 
tauscht worden wäre.
	        
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