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Satzungen der kunsthistorischen Kongresse.
(Entwurf.)
Artikel I. In der Regel soll alle zwei Jahre im Herbst ein kunsthistorischer
Kongress von dreitägiger Dauer stattfinden, welcher. der Förderung des persönlichen
Meinungsaustausches unter den Fachgenossen, der Veranstaltung von Vorträgen und
Exkursionen, sowie der Beratung wichtiger Fragen und Aufgaben der Wissenschaft
gewidmet ist. Ort und Zeitpunkt des folgenden Kongresses bestimmt die jedes-
malige Versammlung.
Artikel II. Diejenigen, welche ihren Beitritt beim ständigen Ausschuss
angemeldet haben, werden als Mitglieder jedesmal besonders durch die Post
eingeladen. Teilnehmer können alle diejenigen werden, welche Eintrittskarten
ür die einzelne Tagung lösen.
Zur Bestreitung des nötigen Aufwandes wird von den Mitgliedern in dem
Jahre, in dem eine Tagung stattfindet, ein Beitrag von 5 Mark erhoben. Dafür
werden ihnen die Berichte der Verhandlungen, sowie alle anderen‘ Drucksachen
zugesandt. Der Betrag für die Teilnehmerkarten wird von dem jeweiligen Orts-
Ausschusse nach Massgabe der entstandenen Kosten festgestellt und bekannt gegeben.
Mitglieder, die vor dem Zusammentritt des kunsthistorischen Kongresses ihren
Austritt dem ständigen Ausschusse mitteilen, können zur Zahlung des Beitrages
ılcht angehalten werden.
Ist der Beitrag vier Wochen nach Schluss der Tagung nicht eingelaufen, so
nat der Schatzmeister die Befugnis, denselben durch Postauftrag einzuziehen.
Die Teilnehmer haben während der Sitzungen alle Rechte der Mitglieder,
erhalten aber die gedruckten Verhandlungen nicht.
Artikel III. Die Versammlung der jeweiligen Tagung wählt sich das Bureau,
welches die Sitzungen leitet.
Die Ausdehnung der Vorträge wird nach Massgabe der Umstände jeweilig
bekannt gegeben. Als mittlere Zeit wird die Dauer von dreiviertel Stunden fest-
gesetzt. Für die Diskussion sollen in der Regel von jedem Einzelnen nicht mehr
als 10 Minuten in Anspruch genommen werden.
Artikel IV. Auf die Dauer von sechs Jahren wird ein ständiger Ausschuss
von drei Mitgliedern (Präses, Schriftführer und Schatzmeister) erwählt mit dem
Rechte der Selbst-Ergänzung und Erweiterung. Der ständige Ausschuss konstituiert
sich selbst und ist dem Kongresse verantwortlich. Derselbe wird mit folgenden
Geschäften betraut:
ı) Hat die Versammlung aus irgend welchem Grunde keine Orts- und Zeit-
bestimmung für die nächstfolgende Sitzung bestimmt, so thut dies deı
Ausschuss. Er veranlasst die Bildung des jeweiligen Ortsausschusses.
2) Er stellt in Verbindung mit dem Ortsausschusse die vorläufige Tages-
ordnung für die Versammlung fest und steht während der Tagung dem
Vorsitzenden beratend zur Seite.
3) Er sorgt‘ während der Zwischenzeit für sämtliche die kunsthistorischen
Kongresse fördernden oder von diesen. beschlossenen Angelegenheiten,
insofern in letzterer Hinsicht nicht besondere Kommissionen eingesetzt sind.
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