Volltext: Des Ritters Ludwig von Eyb des Aelteren Aufzeichnung über das kaiserliche Landgericht des Burggrafthums Nürnberg (1. Band)

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8. 4. Gerichtspersonen: Landrichter und von den Markgra- 
fen ernannte Beisitzer. 
Item das gemelt landgericht sol also besetzt werden, 
das der landrichter sei ein ritter, edel und wappensgenof(z; 
darzu sol di herschafft an das landgericht vier edel wap-‘® 
pensgenofz setzen, denselben soll die herschafft ir jedem 
des jars geben funfftzig gulden zu sold 5). 
8. 5. Gerichtspersonen: Kichslädlischer Beisitzer. 
Desgleichen sol mein herre von Aystet ein erhern am 
landgericht haben, den sol er versolden, derselbig mag» 
dabei ein clager und ein verantwurtter sein von wegen 
meins herrren von Aystett, doch also, so mein herr von 
Eystett ie zu zeitten umb ichten am landgericht clagen will, 
dieselben clag muf[z er personlich vor landgericht auffgeben 
sein clagfurern; in der mafz ist es im landgericht also her- »® 
komen. woll mag er personlich auff ein mall vor gericht 
in zu vorantwurtten sein clagfurer auffgeben, daran ist es 
genug, dieweill derselbig lebt 5%). 
8. 6. Abforderung der eichstädtischen Unterthanen. 
Item so mein her von Eystet die sein umb spruch fur 20 
das landgericht geladen werden, und er di abfordert durch 
sein geschrifft, so sol man im die heim weisen fur sein 
gericht, darinn sie sitzen; und daselbst soll man den cle- 
gern rechts helffen in sechs wuchen und drei tagen nach 
der abforderung auff des clegers gesinnen; wo das nicht zs 
geschech, so mag der clager sein clag am landgericht 
wider furnemen. also ist es von beiden ©’) hern auff zu- 
oder absagen gestelt. 
8. 7. Besoldung des Landrichters, Achtschatz. 
Item die herschafft sol dem landrichter geben des jars % 
hundert gulden und %) futter und kost, so das landgericht 
55) B. C gulden sold. 56) Die Stelle von: doch also, so — 
derselbig lebt, fehlt in B 57y B. beeden, 58) B. »unde« fehlt.
	        
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