Volltext: Die Gewerb- und Realschule in ihrer Beziehung zur niederen gewerblichen Bildung

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vorbereiten; wer aus der Volksschule kam und der Elemente 
des Lateinischen nicht mächtig war, erhielt an der Gewerb- 
schule „die erforderlichen Kenntnisse zu einem den Fort- 
schritten der Technik entsprechenden rationellen Betrieb des 
Ackerbaues und der Gewerbe“; d. h. er wurde so zu einem 
theoretisch wie praktisch „gleich gebildeten“ Landwirt und 
Gewerbsmeister erzogen. Die polytechnische Schule war 
Ihm nicht verschlossen; die Hochschule aber konnte er 
nicht beziehen, 
Gebildete Lehrlinge und Gesellen sollten als Hospitanten 
zugelassen werden. Die Rektorate waren angewiesen, auf 
deren Verhältnisse bei Feststellung des Stundenplanes weit- 
gehendste Rücksicht zu nehmen und im Benehmen mit den 
Rektoraten der Gymnasien die Stunden für Realien so an- 
zusetzen, dass der technische Unterricht von Gesellen und 
Lehrlingen bequem besucht werden könne, was in der Regel 
nachmittags der Fall war. Im Vollzuge dieser Weisung 
wurde der Realienunterricht in der Regel auf die Vormittags- 
stunden verlegt. Sofern ein ordentlicher Schüler sich schon 
während der Studienzeit für einen bestimmten Beruf ent- 
schieden hatte, konnte er Dispens „von den seinem speziellen 
Berufe fremden Lehrgegenständen“ erhalten. Der Besuch 
von Werkstätten wurde dringend angeraten, auf dass aus 
den technischen Schulen „nicht blos Theoretiker, sondern 
auch praktische, ihrem künftigen Beruf gewachsene Land- 
wirte und Gewerbsleute hervorgehen“ *). 
Um auch für diejenigen Lehrlinge, welche zu dem Ein- 
tritte in die Gewerbschule nicht befähigt waren, sowie für 
die älteren, minder gebildeten Gesellen eine Fortbildungs- 
gelegenheit zu schaffen, wurde die Errichtung von Handwerker- 
feiertagsschulen verfügt, diese aber derart in das freie 
Ermessen der Gemeinden gestellt, dass jede Anwendung 
irgend welchen „direkten oder indirekten Zwanges“ voll- 
ständig ausgeschlossen sein sollte. Die Handwerkerfeiertags- 
schulen waren also als Nebenanstalten der Gewerbschulen 
gedacht und erscheinen in der Folge auch diesen angegliedert 
*\ Allerh. Verordnung vom 16. Febr. 1833.
	        
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