Metadaten: Die Gewerb- und Realschule in ihrer Beziehung zur niederen gewerblichen Bildung

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ist. Die erwünschte praktische Richtung glaubte man 
der neuen Institution dadurch sichern zu können, dass man 
nur Unterrichtsgegenstände ins Lehrprogramm aufnahm, 
weiche von unmittelbarem Nutzen für das gewerbliche Leben 
zu sein schienen: Arithmetik, Algebra, Geometrie, dar- 
stellende Geometrie, Naturgeschichte, Physik, Mechanik, 
Chemie, Gewerbs- und Landwirtschaftskunde, die sogenannte 
Technologie , Buchführung , Zeichnen , Modellieren und Bos- 
sieren. Für die Realien, wozu Religion, Geschichte und 
Geographie, deutsche und französische Sprache zählten, waren 
xeine besonderen Stunden vorgesehen. Doch waren damit 
diese Fächer nicht von der technischen Bildung ausge- 
schlossen. Die aus der Volksschule eintretenden Schüler 
zollten sie gemeinsam mit den Sonn- und Feiertagsschülern, 
die von der Lateinschule kommenden mit den Gymnasiasten 
36ren, Mit besonderem Nachdruck war unter allen Fächern 
die Technologie oder technische Encyclopädie zu behandeln. 
Nicht bloss dass in jedem Kurse 1 Wochenstunde regel- 
mässig dafür angesetzt war, es mussten auch zu Beginn 
eines jeden Schuljahrs im I. Kurse 14 Tage lang ausschliess- 
ich einleitende Vorträge in dieses Studium gehalten werden, 
ım so durch Schilderung von dessen Schönheit und Wich- 
tigkeit den Schüler mit der Disziplin zu befreunden und 
zeinen Gedanken „schon beim Eintritt in das 
spezielle Berufsstudium die in diesem Unter- 
-ichtszweige so nötige positive und praktische 
Richtung zu geben). 
Wer in die Schule aufgenommen werden wollte, musste 
das 12. Lebensjahr zurückgelegt haben. Als Vorbereitungs- 
anstalt diente Latein- und Volksschule. Wer jene absolviert 
der ausreichende, nicht besonders hohe Kenntnisse im 
Latein nachwies, konnte sich auf der Gewerbschule sowohl 
“ür die polytechnische Schule wie für die technische Hoch- 
schule und für den technischen Staatsdienst: für das öffent- 
liche Baufach, für das Berg-, Salinen- und Forstwesen, 
© Ministerial-Entschliessung vom 4. April 1836.
	        
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