Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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Hotte 
Fünfter Abschnitt. 
Dienst-Controle, Diensthücher und Mann- 
schaftslisten. 
del 
* 
8. 72. 
Vereidigung. 
Jeder neu aufgenommene Polizeisoldat wird 
durch den Vorstand des Polizeisenates eidlich ver— 
pflichtet. 
8. 73. 
Dienst-Instruction, Polizeistrafgesetzbuch, ortspoli⸗ 
zeiliche Vorschriften für die Stadt Nürnberg, 
Diensthuch. 
Dem Polizeisoldaten wird nach seiner Ver— 
pflichtung ein Exemplar 
der Dienst-Instruction, 
des Polizeistrafgesetzbuches, 
der ortspolizeilichen Vorschriften für die Stadt 
Nürnberg, und 
des Dienstbuches 
zugestellt, in welch' letzteres er alle seine Anzeigen 
kurz einzutragen hat. 
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8. 74. 
Mannschafts-Bücher. 
Der Inhalt der Dienstbücher wird ihrem In— 
halte nach von jedem Rottmeister bezüglich seiner 
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