Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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einzelnen Falles es sich als genügend und zulässig 
darstellt, lediglich deren Weiterreise zu hemmen, 
sie an den Stadtmagistrat zu verweisen und dem 
letzteren hierüber sofort Anzeige zu erstatten. 
Bei Inländern, welche den für sie (z. B. für 
die Hausirer) vorgeschriebenen bestimmten Aus— 
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nach sich ziehenden Uebertretung sich schuldig machen, 
nach den über die Festnahme von Personen wegen 
strafbarer Handlungen bestehenden Bestimmungen 
aber nicht festgenommen werden dürfen, hat auch 
die Vorführung und Verweisung an den Stadt— 
magistrat zu unterbleiben und ist lediglich über die 
vorgefallene strafbare Handlung zur Herbeiführung 
gerichtlicher Einschreitung sofort Anzeige in der vor— 
geschriebenen Weise zu erstatten. 
Wird dagegen ein Reisender, Inländer sowohl 
als Ausländer, welcher sich überhaupt nicht oder 
nicht in der vorgeschriebenen bestimmten Weise legi⸗ 
timirt, zugleich wegen einer strafbaren Hand— 
lung (z. B. wegen Bettelns, Landstreicherei) aus 
Grund der einschlägigen Bestimmungen festgenom— 
men, so ist derselbe dem Stadtmagistrate behufs 
— EDDDDVV zuständigen Staats— 
anwalt, Untersuchungsrichter oder Einzelnrichter ohne 
Verzug vorzuführen. 
—
	        
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