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Hiebei kommt es nicht darauf an, ob das 
verurtheilende Erkenntniß bereits rechtskräftig ge⸗ 
worden oder ob der Einspruch, die Berufung oder 
die Nichtigkeitsbeschwerde gegen dasselbe ergriffen 
ist, und das weitere richterliche Erkenntniß noch zu 
erwarten steht. 
Die Vorführung der festgenommenen Person an 
das zuständige Gericht muß unverzüglich er— 
folgen. 
Das zuständige Gericht ist bei Personen, 
welche durch einen Schwurgerichtshof verurtheilt 
worden sind, das Bezirksgericht des Ortes, an wel⸗ 
chem das Schwurgericht abgehalten wurde, andern— 
falls das Bezirksgericht, welches in erster Instanz 
geurtheilt hat. 
Ist das zuständige Gericht weit entfernt, so 
muß der Festgenommene, wenn er es verlangt, dem 
nächstgelegenen Bezirksgerichte vorgeführt werden. 
Der Polizeisoldat hat daher in einem solchen Falle 
den Festgenommenen besonders darüber zu befragen, 
ob er an das zuständige oder an das nächstgelegene 
Bezirksgericht gebracht sein will. 
Hat das Bezirksgericht, an welches die Ablie— 
ferung zu erfolgen hat, seinen Amtssitz nicht in 
Nürnberg, so ist der Festgenommene dem Stadt— 
magistrate zur Veranlassung der Schublieferung vor—⸗ 
zuführen. 
Militärgerichtlich verurtheilte Personen, welche 
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