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ten, welche sie mit sich führt, wie z. B. Reise—
legitimationen, Urlaubspässe, Zeugnisse, sonstige Brief—⸗
schaften, Waffen, Kleidung, Diebswerkzeuge, Kost⸗
barkeiten u. s. w. oder durch ihre Begleitung, durch
die Umstände, unter welchen sie betroffen wurde,
oder durch andere Anzeigungen bestärkt, oder ob sie
etwa im Gegentheile dadurch entkräftet wird.
Wenn die Umstände es gestatten und nach
Lage des Falles hievon eine entsprechende Aufklä—
rung erwartet werden kann, so sind die in der
Nähe befindlichen Personen, soferne gegen die Glaub—
würdigkeit ihrer Aussagen keine Bedenken obwalten,
wenigstens nach der einstweiligen Festnahme der
aufgegriffenen Person darüber zu befragen, ob sie
dieselbe kennen und wer dieselbe ist, oder es ist
in anderer geeigneter Weise der Wahrheit des Vor—
bringens dieser Person nachzuforschen, soviel dies
ohne jedwede Verzögerung ihrer Vorgerichtstellung
und ohne die Beeinträchtigung der Möglichkeit ihrer
Verhaftung thunlich ist.
7.
Bei der Verhaftung muß der Verhaftsbefehl
der festgenommenen Person vorgezeigt und wenn sie
des Lesens unkundig ist, vorgelesen werden. Ist
dies aus irgend einem Grunde nicht thunlich, hat
z. B. der Polizeisoldat bei Verhaftung einer öffent⸗
lich ausgeschriebenen Person nur den entsprechenden
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