Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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zeichnete sei, vielleicht durch die Papiere und Effek— 
ten, welche sie mit sich führt, wie z. B. Reise— 
legitimationen, Urlaubspässe, Zeugnisse, sonstige Brief—⸗ 
schaften, Waffen, Kleidung, Diebswerkzeuge, Kost⸗ 
barkeiten u. s. w. oder durch ihre Begleitung, durch 
die Umstände, unter welchen sie betroffen wurde, 
oder durch andere Anzeigungen bestärkt, oder ob sie 
etwa im Gegentheile dadurch entkräftet wird. 
Wenn die Umstände es gestatten und nach 
Lage des Falles hievon eine entsprechende Aufklä— 
rung erwartet werden kann, so sind die in der 
Nähe befindlichen Personen, soferne gegen die Glaub— 
würdigkeit ihrer Aussagen keine Bedenken obwalten, 
wenigstens nach der einstweiligen Festnahme der 
aufgegriffenen Person darüber zu befragen, ob sie 
dieselbe kennen und wer dieselbe ist, oder es ist 
in anderer geeigneter Weise der Wahrheit des Vor— 
bringens dieser Person nachzuforschen, soviel dies 
ohne jedwede Verzögerung ihrer Vorgerichtstellung 
und ohne die Beeinträchtigung der Möglichkeit ihrer 
Verhaftung thunlich ist. 
7. 
Bei der Verhaftung muß der Verhaftsbefehl 
der festgenommenen Person vorgezeigt und wenn sie 
des Lesens unkundig ist, vorgelesen werden. Ist 
dies aus irgend einem Grunde nicht thunlich, hat 
z. B. der Polizeisoldat bei Verhaftung einer öffent⸗ 
lich ausgeschriebenen Person nur den entsprechenden 
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