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2) die Bezeichnung der That, welche die Ver—
anlassung zur Verhaftung gibt;
3) die betreffende Stelle des einschlägigen Straf—
gesetzes;
4) die Eröffnung, daß dem Verhafteten das Recht
zustehe, gegen die vollzogene Verhaftung sich
bei Gericht zu beschweren.
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Jeder in gehöriger Form ausgestellte Ver—
haftsbefehl ist in dem ganzen Gebiete des König—
reiches vollstreckbar.
Den Polizeisoldaten liegt ob, die ihnen be—
sonders mitgetheilten, gleichwie die öffentlich aus—
geschriebenen Verhaftsbefehle, — wenn es sich nicht
um die Verhaftung einer bekannten Person handelt,
welche ohne Weiteres ausgeführt werden kann —
fleißig zu lesen und die darin enthaltenen Beschrei⸗
hungen und Merkmale mit den ihnen aufstoßenden
Personen sorgfältig zu vergleichen, um wo möglich
desjenigen habhaft zu werden, gegen welchen der
Verhaftsbefehl erlassen ist.
5.
Bei dem Vollzuge von Verhaftsbefehlen gegen
solche Personen, welche dem Polizeisoldaten nicht
bekannt sind, ist mit Vorsicht zu Werke zu gehen,
zugleich aber auch jede Oberflächlichkeit zu vermei—
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