Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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2) die Bezeichnung der That, welche die Ver— 
anlassung zur Verhaftung gibt; 
3) die betreffende Stelle des einschlägigen Straf— 
gesetzes; 
4) die Eröffnung, daß dem Verhafteten das Recht 
zustehe, gegen die vollzogene Verhaftung sich 
bei Gericht zu beschweren. 
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Jeder in gehöriger Form ausgestellte Ver— 
haftsbefehl ist in dem ganzen Gebiete des König— 
reiches vollstreckbar. 
Den Polizeisoldaten liegt ob, die ihnen be— 
sonders mitgetheilten, gleichwie die öffentlich aus— 
geschriebenen Verhaftsbefehle, — wenn es sich nicht 
um die Verhaftung einer bekannten Person handelt, 
welche ohne Weiteres ausgeführt werden kann — 
fleißig zu lesen und die darin enthaltenen Beschrei⸗ 
hungen und Merkmale mit den ihnen aufstoßenden 
Personen sorgfältig zu vergleichen, um wo möglich 
desjenigen habhaft zu werden, gegen welchen der 
Verhaftsbefehl erlassen ist. 
5. 
Bei dem Vollzuge von Verhaftsbefehlen gegen 
solche Personen, welche dem Polizeisoldaten nicht 
bekannt sind, ist mit Vorsicht zu Werke zu gehen, 
zugleich aber auch jede Oberflächlichkeit zu vermei— 
—
	        
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