Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen un 
verändert fort. 
Welche Handlungen aber nach der oben alle⸗ 
girten Gesetzgebung zu den strafbaren zu zählen sind, 
und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen der 
Thatbestand eines Verbrechens, Vergehens oder einer 
Uebertretung begründet erscheint, ist nach dem Inhalte 
der neuen Strafgesetzbücher und der neben denselben 
fortbestehenden eiuschlägigen Special-Gesetze, sowie 
der nach Maaßgabe der neuen Gesetzbücher gültigen 
besonderen Verordnungen, ober- und ortspolizeilichen 
Vorschriften zu beurtheilen. 
Dienst, Pllichten und Vefugnisse der 
Polizei-Wache. 
8. 40. 
Die Polizeiwache der Stadt Nürnberg ist be— 
stimmt, die öffentliche und Privat⸗Sicherheit zu hand— 
haben, jede Störung derselben nach Möglichkeit ab⸗ 
zuwenden und über die Befolgung aller, sowohl in 
dieser Beziehung, als zur Beförderung allgemeiner 
Wohlfahrt bestehenden allgemeinen und örtlichen Po— 
lizei⸗ Anordnungen zu wachen. 
Sie erfüllt diese Bestimmung, indem sie 
) jede noch nicht vollbrachte Störung und jede Ge— 
fährdung der öffentlichen und Privat⸗-Sicherheit 
durch Gewährung augenblicklichen Beistandes und 
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