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unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen un
verändert fort.
Welche Handlungen aber nach der oben alle⸗
girten Gesetzgebung zu den strafbaren zu zählen sind,
und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen der
Thatbestand eines Verbrechens, Vergehens oder einer
Uebertretung begründet erscheint, ist nach dem Inhalte
der neuen Strafgesetzbücher und der neben denselben
fortbestehenden eiuschlägigen Special-Gesetze, sowie
der nach Maaßgabe der neuen Gesetzbücher gültigen
besonderen Verordnungen, ober- und ortspolizeilichen
Vorschriften zu beurtheilen.
Dienst, Pllichten und Vefugnisse der
Polizei-Wache.
8. 40.
Die Polizeiwache der Stadt Nürnberg ist be—
stimmt, die öffentliche und Privat⸗Sicherheit zu hand—
haben, jede Störung derselben nach Möglichkeit ab⸗
zuwenden und über die Befolgung aller, sowohl in
dieser Beziehung, als zur Beförderung allgemeiner
Wohlfahrt bestehenden allgemeinen und örtlichen Po—
lizei⸗ Anordnungen zu wachen.
Sie erfüllt diese Bestimmung, indem sie
) jede noch nicht vollbrachte Störung und jede Ge—
fährdung der öffentlichen und Privat⸗-Sicherheit
durch Gewährung augenblicklichen Beistandes und
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