Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

des, und hat derselbe für die pünktlichste Ausführung 
zu haften. 
Demselben liegt ob, die Dienstes-Instruction 
und deren Nachträge der Mannschaft geeignet beizu— 
bringen. 
haft. 
3. 17. 
Dienste der Rottmeister im Allgemeinen. 
aten. 
⸗Haupt⸗ 
specieler 
Vorstan⸗ 
inschaft zu 
ie Poli⸗ 
eworstan⸗ 
Der Dienst der Polizei-Rottmeister besteht vor— 
zugsweise 
a) in dem alle 24 Stunden von Vormittags 11 
Uhr an beginnenden bis zum anderen Tage Vor— 
mittags 11 Uhr dauernden Dienst auf der Po— 
lizei-Hauptwache; 
d) in der Visitation sämmtlicher Wachen, welche der 
von der Wache abkommende Rottmeister inner— 
halb der nächsten 24 Stunden vorzunehmen hat. 
Zu diesem Zwecke, sowie zur Constatirung der 
richtig geschehenen Visitation liegt auf jeder 
Wachtstube 
Wöohrd, Tafelhof, Marienthor, St. Johau— 
nis, weißer Thurm und Gostenhof) 
ein Buch auf, in welches der visitirende Rott. 
— — 
die Zeit der vorgenommenen Visitation beizusetzen 
hat. 
Die Zeit ist zwar dem Ermessen des betref— 
fenden Rottmeisters überlassen, allein immer so 
— — 
— —
	        
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