des, und hat derselbe für die pünktlichste Ausführung
zu haften.
Demselben liegt ob, die Dienstes-Instruction
und deren Nachträge der Mannschaft geeignet beizu—
bringen.
haft.
3. 17.
Dienste der Rottmeister im Allgemeinen.
aten.
⸗Haupt⸗
specieler
Vorstan⸗
inschaft zu
ie Poli⸗
eworstan⸗
Der Dienst der Polizei-Rottmeister besteht vor—
zugsweise
a) in dem alle 24 Stunden von Vormittags 11
Uhr an beginnenden bis zum anderen Tage Vor—
mittags 11 Uhr dauernden Dienst auf der Po—
lizei-Hauptwache;
d) in der Visitation sämmtlicher Wachen, welche der
von der Wache abkommende Rottmeister inner—
halb der nächsten 24 Stunden vorzunehmen hat.
Zu diesem Zwecke, sowie zur Constatirung der
richtig geschehenen Visitation liegt auf jeder
Wachtstube
Wöohrd, Tafelhof, Marienthor, St. Johau—
nis, weißer Thurm und Gostenhof)
ein Buch auf, in welches der visitirende Rott.
— —
die Zeit der vorgenommenen Visitation beizusetzen
hat.
Die Zeit ist zwar dem Ermessen des betref—
fenden Rottmeisters überlassen, allein immer so
— —
— —