Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

fehle und Anordnungen ist die strengste Verschwie— 
genheit gegen Jedermann zu beobachten. 
—X 
4 
8. 6. 
Enthaltung von Bestechlichkeit. 
Geschenke, oder auch nur Versprechungen dersel⸗ 
ben zur Begehung von Pflichtwidrigkeiten darf die 
Mannschast weder selbst, noch durch Angehörige an— 
nehmen. 
Ebenso hat sich dieselbe jedes unerlaubten Pri— 
vatvortheils bei Ausübung ihres Dienstes zu ent— 
halten. 
Eines wie das Audere wäre Bestechlichkeit und 
müßte strenge bestraft werden. 
Von jedem Anerbieten eines unerlaubten Ge— 
schenkes oder sonstigen Privatvortheils ist dem Vor— 
gesetzten ungesäumte Anzeige zu erstatten. 
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as⸗ 
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8 
4444 
82. 7. 
Wahrheitsliebe. 
In Erstattung der Anzeigen und Aussagen hat 
sich der Polizeisoldat der größten Wahrheitsliebe zu 
befleißigen. Er muß daher dieselben dergestalt ein— 
richten, daß man sogleich erkennen kann, ob sich solche 
auf eigene oder nur auf fremde Sinnenwahrnehmung 
gründen, und darf dann weder etwas übertreiben, noch 
verkleinern, sondern muß die Sache genau so angeben, 
wie sie sich zugetragen hat. 
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