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Bei Durchsuchungen ist mit Gründlichkeit vor—
zugehen, Thätlichkeiten und Beschimpfungen sind,
wie immer, so auch hier strenge zu vermeiden, des—
gleichen Schadensstiftung an Sachen, wenn dies
nicht durch die Untersuchung unbedingt geboten ist.
Bei der Vornahme körperlicher Durchsuchungen
darf der Anstand nicht verletzt, Frauenspersonen
dürfen durch Angehörige der Polizeimannschaft nie—
mals körperlich durchsucht werden. Die Durch—
suchung von Frauenspersonen hat in der Haus—
meisterei durch eine hiezu aufgestellte Frau zu er—
folgen.
Von der Vornahme einer Durchsuchung ist der
Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten und
sind die hiebei oder die bei sonstigen Gelegenheiten
beschlagnahmten Gegenstände, soweit überhaupt mög—
lich, unverzüglich der Behörde und zwar dem be—
treffenden Polizei- oder dem Beamten vom Tages—
bezw. Nachtdienst vorzulegen.
Eine Durchsicht der Papiere des von
einer Durchsuchung Betroffenen steht nur dem
Richter zu.
Andere Beamte, insbesondere Polizeisoldaten,
sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur
dann befugt, wenn der Inhaber derselben die Durch—
sicht genehmigt.
Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durch—
sicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage,