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Reichs⸗Strafgesetzbuches Anwendung findet, und deren
Begleiter, ist ein besonderes Augenmerk zu richten.
Bei allen Gefährdungen oder Verletzungen der
Sicherheit der Person und des Eigentums durch
Menschen oder durch Unglücksfälle ist schleunigst
Hilfe zu leisten. Über das betreffende Vorkommnis
und das hiedurch veranlaßte Einschreiten ist sofort
genaue Meldung zu erstatten.
829.
Hilfeleistung bei Unglücksfällen.
Es ist Pflicht der Polizeimannschaft, durch un—
unterbrochene Aufmerksamkeit und gegebenen Falles
durch unverzügliches Einschreiten, Unglücksfällen
aller Art thunlichst vorzubeugen.
Sind Unglücksfälle vorgekommen, so ist für die
zweckmäßigste und rascheste Hilfe, sowie für die
Verhütung weiteren Übels Sorge zu tragen.
Demnach ist bei Verwundungen vor allem für
die sofortige Herbeiholung eines Arztes und eines
Baders, sowie, wenn nötig, für. Beischaffung der
erforderlichen Träger zu sorgen.
Desgleichen ist im Bedarfsfalle der auf der
Polizeihauptwache verwahrte Arznei- und Instru—
mentenkasten schleunigst herbeizuholen.
Verfehlungen gegen die zur Verhütung von
Unglücksfällen erlassenen Vorschriften sind wie alle
Gesetzesübertretungen zur Anzeige zu bringen.
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