Volltext: Dienstanweisung für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der kgl. bayer. Stadt Nürnberg

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Reichs⸗Strafgesetzbuches Anwendung findet, und deren 
Begleiter, ist ein besonderes Augenmerk zu richten. 
Bei allen Gefährdungen oder Verletzungen der 
Sicherheit der Person und des Eigentums durch 
Menschen oder durch Unglücksfälle ist schleunigst 
Hilfe zu leisten. Über das betreffende Vorkommnis 
und das hiedurch veranlaßte Einschreiten ist sofort 
genaue Meldung zu erstatten. 
829. 
Hilfeleistung bei Unglücksfällen. 
Es ist Pflicht der Polizeimannschaft, durch un— 
unterbrochene Aufmerksamkeit und gegebenen Falles 
durch unverzügliches Einschreiten, Unglücksfällen 
aller Art thunlichst vorzubeugen. 
Sind Unglücksfälle vorgekommen, so ist für die 
zweckmäßigste und rascheste Hilfe, sowie für die 
Verhütung weiteren Übels Sorge zu tragen. 
Demnach ist bei Verwundungen vor allem für 
die sofortige Herbeiholung eines Arztes und eines 
Baders, sowie, wenn nötig, für. Beischaffung der 
erforderlichen Träger zu sorgen. 
Desgleichen ist im Bedarfsfalle der auf der 
Polizeihauptwache verwahrte Arznei- und Instru— 
mentenkasten schleunigst herbeizuholen. 
Verfehlungen gegen die zur Verhütung von 
Unglücksfällen erlassenen Vorschriften sind wie alle 
Gesetzesübertretungen zur Anzeige zu bringen. 
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