Volltext: Dienstanweisung für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der kgl. bayer. Stadt Nürnberg

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soweit sie in den Rahmen polizeilicher Thätigkeit 
fallen, und sofern nicht die Pflicht zur Wahrung 
des Dienstgeheimnisses es verbietet, kurz, bündig 
und höflich zu erteilen. Bei Gesetzesverletzungen 
ist die Fortsetzung der strafbaren Handlung, wenn 
nötig durch Zwang, zu verhindern und für Fest— 
stellung des Thatbestandes, durch Ermittlung des 
Thäters und etwaiger Teilnehmer — gegebenen 
Falles durch Festnahme — und Sicherung des 
Beweises — Feststellung der Namen und Woh— 
nungen von Zeugen, Beschlagnahme von Über— 
führungsgegenständen — thunlichst Sorge zu tragen. 
Hiebei ist mit Ruhe, aber auch mit Entschiedenheit 
vorzugehen. 
Beleidigungen — hiezu gehören auch abfällige 
Außerungen, welche aufreizend wirken müssen — 
oder gar Mißhandlungen von Personen, mit wel— 
chen die Polizeimannschaft dienstlich zu thun hat, 
sind strengstens untersagt. 
Letztere, falls sie den Thatbestand des 8 348 
des Reichs-Strafgesetzbuches erfüllen, werden unbe— 
schadet der strafrichterlichen Aburteilung mit so— 
fortiger Dienstentlassung bestraft. 
Den Polizeisoldaten ist es verboten, Jemanden 
zu bedrücken, ohne rechtfertigenden Anlaß amtlich 
einzuschreiten, z. B. eine Verhaftung vorzunehmen, 
oder unbefugt in fremde Wohnungen einzudringen.
	        
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