Volltext: Instruktion für die städtischen Baukontroleure

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wachen, daß nur die im Etat genehmigten Arbeiten zur 
Ausführung gelangen. Zeigen sich bei der Ausführung 
Mäungel, die nicht vorauszusehen waren und weitere Kosten 
verursachen, so ist sofort dem Referenten VIIa hievon 
Mittheilung zu machen, dessen weitere Anordnung zu er— 
holen und der nöthige Kredit zu beantragen. 
Die Baukontroleure haben die Kontrole in den Ge— 
bäuden so oft als nur möglich zu widerholen und insbe— 
sondere hiebei auch auf die angebrachten Blitzableiter ihr 
Augenmerk zu lenken, damit solche fortwährend in gutem 
Stand sich befinden. 
Bei wahrgenommener Schadhaftigkeit oder entdeckten 
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VIIa und VIIé zu erstatten uud deren Weisung zu erholen. 
Wo Inventargegenstände in städtischen Gebäuden sich be— 
finden, welche zum Bauobjekte gehören und einen Bestand— 
theil desselben bilden, wie: Aborttonneu, Aufzüge, Leitern, 
Küchenutensilien ꝛc. sind nicht nur im Wohnungsbeschriebe 
oder Inventar geeignete Vormerkungen von denselben zu 
machen, sondern es ist auch darüber zu wachen, daß sie 
gut erhalten und rechtzeitig reparirt oder ausgewechselt werden. 
Diese Bauinventare sind jedes Jahr von den Baulon— 
troleuren zu revidiren und evident zu halten. 
Bei der jährlich von einer magistratischen Kommission 
vorzunehmenden Gebäude-Visitation haben die Kon— 
troleure im Verhinderungsfalle des Ref. VIIa Letzteren 
zu vertreten. 
Alle Anweisungen, welche zum Vollzuge eines Auf— 
trages hinausgegeben werden, sind im Vermerkungsbuche 
einzutragen. 
Die Baukontroleure haben dafür zu sorgen, daß die 
Handwerker- und Lieferanten-Rechnungen über die von 
ihnen beaufsichtigten Arbeiten rechtzeitig vorgelegt und ge— 
prüft und denselben jedesmal die Anweisungen und
	        
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