nöthigen Waagscheine oder Gewichtsbestätigungen beige—
geben werden.
Die von den Handwerkern oder Lieferanten nach dem
Vollzuge zurückgegebenen Anweisungen sind nach erfolgter
Revision der Rechnungen jedesmal denselben anzuheften
und dem Ref. VIIa mit letzteren vorzulegen.
Gleiches hat auch zu geschehen bei den Waagscheinen.
Bei Regie- oder Taglohns-Arbeiten sind die Baukon—
troleure verpflichtet, jede Woche die Lohnlisten von den
treffenden Gewerbsmeistern einzuholen, sie zu prüfen, und
dieselben mit den von ihnen ausgestellten bauamtlichen
Lohnlisten oder Rechnungen dem Referenten VIIa vorzu—
legen. Für die richtige Ausstellung der Lohnlisten sind
die Baukontroleure haftbar; ebenso für die richtigen Aus—
maße bei Rechnungen.
Alle von den Baukontroleuren revidirten Bau-Hand—
werker- oder Lieferanten-Rechnungen uud Lohnlisten für
Etatsarbeiten sind dem Referenten VIIa zur Kontrasigna—
tur vorzulegen und werden von Letzterem zur Zahlung
eingewiesen. Dieselben sind daher in jeder Woche am
Donnerstag Nachmittag in den Einlauf des Ref. VIIa
zu bringen.
Rechnungen, welche auf Anweisung der Herren Kom—
missarien technisch geprüft werden, sind direkt an dieselben
zurück zu leiten.
Gleichzeitig mit der Revision der Rechnung hat, wenn
derselben die Anweisung der Bauabtheilung für den Voll—
zug einer Arbeit oder Lieferung von Material beiliegt,
der Abstrich der Anweisung im Vermerkungsbuche derselben
zu geschehen.
Die Baukontrole haben alljährlich über die in ihrem
Bezirke befindlichen Kommunal- und Stiftungsgebäude die
Etats über die in folgendem Jahre herzustellenden Repa—
raturen so rechtzeitig herzustellen, daß längstens am