Volltext: Markgrafen-Büchlein

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ist keine Rede, die Übertreter werden nicht bestraft wegen Unge- 
horsams gegen die Kirchenordnung, sondern wegen Aufruhrs, der 
durch zwieträchtige Lehre entstehen kann’). Für Einigkeit in der 
Lehre zu sorgen, oder Irrlehren abzuwehren ist freilich heute ledig- 
lich Sache des Kirchenregiments, das eventuell ebenso mit Rechts- 
gewalt auftreten kann, wie seinerzeit der Staat kraft seiner welt- 
lichen Obrigkeit, aber inzwischen haben sich die Anschauungen 
über den Staat in diesen Dingen wesentlich verschoben. Dem Staate 
der Reformationszeit gehören kraft seiner weltlichen Obrigkeit eine 
ganze Reihe von Dingen, die heute unbestritten blos das Kirchen- 
regiment angehen. Dies begründet die Lehre von der custodia 
utriusque tabulae. Aber damit wird nicht ein landesherrliches Kirchen- 
regiment begründet, sondern das Recht der Staatsgewalt, in geist- 
liche Dinge mit ihrem weltlichen Arm einzugreifen. Fassen wir zusam- 
men: Nach der Anschauung Luthers hat der Landesherr ein Kirchen- 
regiment als praecipuum membrum ecclesiae, nämlich das früher 
von den‘ Bischöfen gehandhabte Kirchenregiment jure humano, aber 
dies hat aufgehört jus zu sein, in der Kirche gibt es kein Recht. 
Tritt Zwangsgewalt ein, so übt sie der Landesherr als weltliche 
Obrigkeit um des Landfriedens willen oder als Wächter der ersten 
Tafel. 
Sehen wir nun zu, wie die brandenburgisch-nürnbergische Kirchen- 
ordnung über diese Punkte sich ausspricht 2). Gleich zum Eingang 
äussert sie sich über den Zweck einer Kirchenordnung. Es kann 
jede- Kirchenordnung missbraucht werden, indem man ‚die recht 
frumbkayt darein setzt vnnd sich darauff vertröst“, „yedoch kan 
und soll man. . gut feyn erbar vnd ordenlich zucht, in der versam- 
lung der Kirchen, nit vnterlassen“. Dies wird durch eine Reihe 
von Schriftstellen begründet. Die Kirchenordnung ist erlassen „nicht 
der‘ Meinung .. als sollte man mit dem Werke solcher ordentlichen 
1) Luther an den Kurfürsten 1526, de Wette IH, 89 „dass einem 
weltlichen Regenten nicht zu dulden ist, dass seine Unterthanen in Un- 
einigkeit und Zwiespalt durch widerwärtige Prediger geführet werden, 
daraus zuletzt Aufruhr und Rotterei zu besorgen wäre‘, 
9) Abge. Richter, Kirchenordnungen I, S. 177 ff.
	        
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